Entscheidungstexte nº G62/2018. VfGH. 04-10-2018

ECLIECLI:AT:VFGH:2018:G62.2018
Date04 Octubre 2018
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 62/2018-9
4. Oktober 2018
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Präsidentin
Dr. Brigitte BIERLEIN,
in Anwesenheit der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Michael RAMI,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie der Ersatzmitglieder
Dr. Nikolaus BACHLER und
MMag. Dr. Barbara LEITL-STAUDINGER
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Mag. Anna VOLGGER
als Schriftführerin,
G 62/2018-9
04.10.2018
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über den Antrag des LANDESVERWALTUNGSGERICHTES STEIERMARK, festzustel-
len, dass § 7i Abs. 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz seinem gesamten
Umfang nach verfassungswidrig war, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung
gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt:
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestützten Antrag
begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, festzustellen, dass § 7i Abs. 4
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. 459/1993 idF BGBl. I
113/2015 verfassungswidrig war.
II. Rechtslage
1. Die §§ 7d und 7i AVRAG, jeweils BGBl. 459/1993 idF BGBl. I 94/2014, lauten
wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen
§ 7d. (1) Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9
haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den
Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungs-
nachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitauf-
zeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des
dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den
österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache
am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der
einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines
Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am
ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen
am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland
bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu
übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweit-
folgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz
der Aufwendungen.
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