Entscheidungstexte nº G69/2018. VfGH. 03-10-2018

ECLIECLI:AT:VFGH:2018:G69.2018
Date03 Octubre 2018
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 69/2018-9
3. Oktober 2018
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Präsidentin
Dr. Brigitte BIERLEIN,
in Anwesenheit des Vizepräsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Michael RAMI,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie der Ersatzmitglieder
Dr. Lilian HOFMEISTER und
MMag. Dr. Barbara LEITL-STAUDINGER
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Mag. Pia Antonia DWORSCHAK
als Schriftführerin,
G 69/2018-9
03.10.2018
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über den Antrag der *************************, *************************,
1020 Wien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Doris Einwallner, Schönbrun-
ner Straße 26/3, 1050 Wien, auf Aufhebung von § 197 Abs. 3 erster Satz ABGB in
seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt:
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Gestützt auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG, begehrt die Antragstellerin, der
Verfassungsgerichtshof möge "§ 197 Abs 3 1. Satz ABGB idgF (Wird das Wahlkind
nur durch einen Wahlvater [eine Wahlmutter] angenommen, so erlöschen die
familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Abs. 2 zum leiblichen Vater
[zur leiblichen Mutter] und zu dessen [deren] Verwandten.) als verfassungswidrig
aufheben, […] in eventu die Klammern () vor und nach 'eine Wahlmutter', 'zur
leiblichen Mutter' sowie 'deren' in § 197 Abs 3 1. Satz als verfassungswidrig
aufheben".
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (im
Folgenden: ABGB), JGS 946/1811 idF BGBl. I 179/2013, lauten wie folgt (die
angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Bewilligung
§ 194. (1) Die Annahme eines minderjährigen Kindes ist zu bewilligen, wenn sie
dessen Wohl dient und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und
Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Ist das
Wahlkind volljährig, so ist die Annahme nur zu bewilligen, wenn die Antragsteller
nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und
Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt, insbesondere wenn Wahlkind und
Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt
oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet
haben.
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