Entscheidungstexte nº G7/12. VfGH. 29-06-2012

Date29 Junio 2012
29.06.2012
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 10
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
29.06.2012
Geschäftszahl
G7/12
Sammlungsnummer
19659
Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der in der StPO angeordneten Speicherfrist von 60 Jahren für strafrechtsrelevante
Daten; verfassungskonforme Interpretation der Regelung im Sinne einer Maximalfrist mö glich
Spruch
§75 Abs3 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 idF BGB l. I Nr. 19/2004 wird nicht als
verfassungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Anlassverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B226/11 eine a uf Art144 B-VG gestützte Beschwerde
gegen einen Bescheid der Datenschutzkommission (DSK) anhängig, der zusammengefasst folgender Sachverhalt
zugrunde liegt:
2. Der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten von
dem gegen ihn nach Durchführung sicherheitsbehördlicher Ermittlungen wegen Vergehens der
pornographischen Darstellung Minderjähriger nach §207 a StGB von der Staatsanwaltschaft St. Pölten erhobenen
Strafantrag gemäß §259 Z3 StPO r echtskräftig freigesprochen . In der Folge begehrte der Beschwerdeführer bei
der Sicherheitsdirektion Niederösterreich (SID NÖ) die Löschung sämtlicher zu seiner Person "im
Zusammenhang mit den sicherheitsbehördlichen Ermittlungen" verarbeiteten Daten. Nachdem ihm die SID NÖ
mitgeteilt hatte, dass die Weiterspeicheru ng der im elektronischen Aktenprotokollier ungssystem PAD
(Protokollier-, Anzeigen- und Datenmodul) enthaltenen Daten wegen der Möglichkeit der Wiedereröffnung des
Verfahrens so wie zur Dokumentation staatlichen Handelns erforderlich sei, brachte der Beschwerdeführer des
Anlassverfahrens bei der Datenschutzkommission (DSK) Beschwerde ein. Diese wurde mit Bescheid vom 17 .
Dezember 2010 abgewiesen, weil iSd einschlägigen Vorschriften des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000)
vom Vorliegen öffentlicher Interessen an der Fortdauer der Speicherung auszugehen und auch keine der in §75
Abs2 und 3 StPO festgelegten Speicherfristen abgelaufen sei.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Vorschriften des Datenschutz gesetzes 2000, BGBl. I 1 65/1999 idF BGBl. I
135/2009 (DSG 2000), lauten auszugsweise:
"Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)

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