Entscheidungstexte nº G73/2025. VfGH. 17-03-2026
| ECLI | ECLI:AT:VFGH:2026:G73.2025 |
| Date | 17 March 2026 |
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 73/2025-21
17. März 2026
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER,
in Anwesenheit der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Angela JULCHER,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael MAYRHOFER,
Dr. Stefan PERNER,
Dr. Michael RAMI und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie des Ersatzmitgliedes
Dr. Nikolaus BACHLER
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Mag. Franziska Sofie TILLIAN
als Schriftführerin,
G 73/2025-21
17.03.2026
2 von 48
über den Antrag der ***, vertreten durch die Ganzert & Partner Rechtsanwälte
OG, Dr.-Koss-Straße 1, 4600 Wels, auf Aufhebung des § 73 Abs. 2 dritter Satz
Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz wegen Verfassungswidrigkeit in seiner
heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt:
I. § 73 Abs. 2 dritter Satz Landesgesetz vom 3. Dezember 1993 über das Dienst-
recht der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich (Oö. Landes-Ver-
tragsbedienstetengesetz – Oö. LVBG), LGBl. für Oberösterreich Nr. 10/1994
idF LGBl. für Oberösterreich Nr. 76/2021, wird als verfassungswidrig aufgeho-
ben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundma-
chung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflich-
tet.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG gestützten (Haupt-)Antrag
begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge
"[…] die Wortfolge 'In Bezug auf die im MSchG geregelte Teilzeitbeschäftigung gel-
ten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen privatrechtlich Bedienste-
ten des Landes Oberösterreich gemäß § 2, mit Ausnahme der Bediensteten, deren
Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Lan-
des- und fortwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist und
der Land- und Forstarbeiter (Z. 3) die Bestimmungen der §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis
15k und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004.' in Abs. 2
des § 73 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (idF LGBl. Nr. 76/2021)"
als verfassungswidrig aufheben.
1
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G 73/2025-21
17.03.2026
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II. Rechtslage
1. § 73 Abs. 2 Landesgesetz vom 3. Dezember 1993 über das Dienstrecht der Ver-
tragsbediensteten des Landes Oberösterreich (Oö. Landes-Vertragsbediensteten-
gesetz – Oö. LVBG), LGBl. 10/1994 idF LGBl. 76/2021, lautet (die angefochtene
Wortfolge ist hervorgehoben):
"§ 73
Anwendung sonstiger landesrechtlicher und bundesrechtlicher Vorschriften
[…]
(2) Das Mutterschutzgesetz 1979 ist auf Vertragsbedienstete und auf Personen ge-
mäß § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 anzuwenden. § 15e MSchG gilt jedoch nur nach
Maßgabe des § 14 dieses Landesgesetzes. In Bezug auf die im MSchG geregelte
Teilzeitbeschäftigung gelten für die Vertragsbediensteten sowie für die übrigen
privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich gemäß § 2, mit Ausnahme
der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonen-
gesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen-
gesetz geregelt ist und der Land- und Forstarbeiter (Z. 3) die Bestimmungen der
§§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 64/2004.
[…]"
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG,
BGBl. 221/1979 idF BGBl. I 115/2023, lauten wie folgt:
"Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. Dienstnehmerinnen,
2. Heimarbeiterinnen.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Dienstnehmerinnen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 1984,
BGBl. Nr. 287, gilt,
2. Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Ge-
meinde oder einem Gemeindeverband stehen, sofern sie nicht in Betrieben tätig
sind.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 ist dieses Bundesgesetz auf Dienstnehmerinnen an-
zuwenden, deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG
gesetzlich vom Bund zu regeln ist.
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