Entscheidungstexte nº G77/12. VfGH. 27-11-2012

Date27 Noviembre 2012
27.11.2012
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 12
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
27.11.2012
Geschäftszahl
G77/12
Sammlungsnummer
******
Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 über die Anknüpfung an den Einheitswert
eines Grundstücks als Bemessungsgrundlage bei bestimmten Steuerbemessungstatbeständen; differenzierende
Behandlung entgeltlicher und unentgeltlicher Grundstückserwerbe unsachlich angesichts des Verzichts auf eine
Aktualisierung der historischen Einheitswerte; Regelung a uch aus Gründen der Verwaltungsökonomie nicht
mehr gerechtfertigt; Zumutbarkeit einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Neuordnung des Be wertungsrechts
Spruch
I. §6 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1987 betreffend die Erhebung einer Grunderwerbsteuer
(Grunderwerbsteuergesetz 1987 - GrEStG 1987) , BGBl. Nr. 309/1987, in der Fassung B GBl. I Nr. 142/2000
wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2014 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist z ur unverzüglichen Kundmachung d ieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I
verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B35/12 eine Beschwerde anhängig, der im Wesentlichen
folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
1.1. Mit Mietvertrag vom 14. März 1988 vermietete
N.B. als grundbücherlicher Eigentü mer eine in Wiener Neustadt gelegene Liegenschaft an die M. GmbH und an
die MGM GmbH. Vereinbart wurde dabei, dass das Bestandobjekt ausschließlich zu Geschäftszwecken, und
zwar für den Textilhandel in jeder Form, angemietet wird. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. In Punkt VI dieses Vertrages wurde den mietenden Gesellschaften das Recht eingeräumt, auf der
Liegenschaft ein Bauwerk als Superädifikat zu errichten. Gemäß Punkt VII des Vertrages (modifiziert durch
einen Nachtrag vom 17. Mär z 1988) waren die Mieter berechtigt, das Bestandobjekt unter bestimmten
Bedingungen weiterzugeben. Dieses Weitergaberecht sollte auch dem ersten und zweiten Nach mieter zustehen.
Mit einer Vereinbarung über die Abtretung des Mietrechtes vom 16. Oktober 2001 übertrugen die
mietenden Gesellschaften ihr Mietrecht samt Superädifikat an die nun mehr beschwerdeführende Gesell schaft

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