Entscheidungstexte nº G85/11 ua V77/11 ua. VfGH. 13-12-2011

Date13 Diciembre 2011
13.12.2011
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 23
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
13.12.2011
Geschäftszahl
G85/11 ua, V77/11 ua
Sammlungsnummer
19590
Leitsatz
Gleichheitswidrigkeit von Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes über die Vorschreibung bestimmter
Gebühren für die Anfertigung von Kopien durch die Parteien unabhängig von der Inanspruchnahme der
Gerichtsinfrastruktur; Aufhebung von Bestimmungen der als Rechtsverordnungen zu qualifizierenden
präjudiziellen Erlässe mangels ordnungsgemäßer Kundmachung
Spruch
I.
1. a) Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501 idF BGBl. I Nr. 52/2009 sowie idF
Artikel I Z17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichts gebühren
und Bemessungsgrundlagen, BGBl. II Nr. 188/2009, war verfassungswidrig.
b) §2 9a des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
(Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501 idF BGBl. I Nr. 100/2008, wird als verfassungswidrig
aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
2. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I
verpflichtet.
II.
1. a) Artikel I Z17 litb der Verord nung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von
Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBl. II Nr. 188/2009, war gesetzwidrig.
b) §2 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von
Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kri minalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, BGBl. II Nr.
390/2007, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
c) Die drei letzten Absätze des Erlasses der Bunde sministerin für Justiz vom 17. Juli 2009 , Zl. BMJ-
L390.002/0003-II 3/2009 , betreffend Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, werden als gesetzwidrig
aufgehoben.
Verfassungsgerichtshof 13.12.2011
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d) Z3 lita, c und d (samt Fußnoten) des Erlasses der Bundesministerin für Justiz vom 26. Juli 2010, Zl.
BMJ-B18.000/0006-I 7/2 010, über einzelne Aspekte zur Bestimmung der Rechts mittelgebühren nach Tarifpost
12a GGG in Exekutionsverfahren sowie der Gebühren für Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien
nach Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Bundesministerin für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung di eser Aussprüche im
Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Anlassverfahren
1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1060/10 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen
einen Bescheid des Leiters der Staatsanwaltscha ft Linz vom 25. Juni 2010 anhängig, der folgender Sachverhalt
zugrunde liegt:
Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter in einer Strafsache wegen §88 Abs1 StGB (fahrlässige
Körperverletzung). Am 25. März 2010 nahm ein Mitarbeiter des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers i n den
diesen betreffenden Strafakt der Staatsanwaltschaft Linz Einsicht und fertigte dabei mittels eines eigenen,
tragbaren Scangeräts 12 Kopien an. Der Aufforderung der Kanzleikraft, 0,50 € pro Kopie, sohin insgesamt 6 €
zu bezahlen, kam der Mitarbeiter nicht nach.
In der Fol ge erließ d ie Kostenbeamtin der Staatsanwaltschaft Linz am 5. Mai 2010 einen Zahlungsauftrag,
mit welchem de m Beschwerdeführer 6 € an Kopierkosten (zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß §6
Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 [GEG] in Höhe von 8 €, sohin insgesamt ein Betrag von 14 €) zur
Zahlung vorgeschrieben wurden.
Dem dagegen gemäß §7 Abs1 GEG erhobenen Berichtigungsantrag gab der Leiter der Staatsanwaltschaft
Linz mit dem beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid keine Folge.
1.2. Weiters ist beim Verfassungsgeric htshof zu B1456/10 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde
gegen einen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. August 2010 anhängig. Der
zugrunde liegende Sachverhalt stellt sich folgendermaßen dar:
Der Beschwerdeführer nahm am 11. August 2010 in die Urkundensammlung des Grundbuchs beim
Bezirksgericht Innsbruck Einsicht und fertigte mit seiner Digitalkamera 20 JPEG -Dateien von ebenso vielen
Seiten aus der Urkundensam mlung an. Über A ufforderung der Kostenbeamtin entrichtete er hiefür 10 € an
Gebühren nach Tarifpost 15 Gerichtsgebührengesetz (GGG).
Mit Rückzahlungsantrag vom 12. August 2010 forderte der Beschwerdeführer die entrichteten Gebühren
gemäß §30 Abs3 GGG wegen fehlender gesetzlicher Grundlage zurück. Mit dem beim Verfassungsgerichtshof
angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck wurde dem Rückzahlungsantrag keine
Folge gegeben.
2. Die zwei angefochtenen Bescheide wurden im Kern jeweils damit begründet, dass aufgrund der
Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 GGG eine Gebührenpflicht auch dann entstehe, wenn eine Partei (bzw. deren
Rechtsvertreter) mit einem von ihr mitgebrachten Ger ät (wie etwa einem tragbaren Scangerät oder einer
Digitalkamera) Ablichtungen anfertigt.
3. Aus Anlass der beiden Beschwerdeverfahren si nd beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der
Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit folgender Bestimmungen entstanden:
I. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit
a) der Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501 idF BGBl. I Nr. 52/2009 sowie idF
Artikel I Z17 litb der Verordnung der Bundesministe rin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren
und Bemessungsgrundlagen, BGBl. II Nr. 188/2009,

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