Entscheidungstexte nº KI-1/80 B172/80. VfGH. 05-03-1984

Date05 Marzo 1984
05.03.1984
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
05.03.1984
Geschäftszahl
KI-1/80,B172/80
Sammlungsnummer
9962
Leitsatz
B-VG Art138 Abs1; kein Vorliegen eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen Geric ht und
Verwaltungsbehörde mangels Identität der Sache
GSVG § 69; rechtmäßige Verweigerung der Entscheidung nach Leistungsfeststellung durch die Gerichte; kein
Entzug des gesetzlichen Richters
Spruch
1. Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes wird zurück gewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Bf. führte einen Fremdenbeherbergungsbetr ieb in Heiligenblut. Mit Bescheid der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 14. Juli 1977 wurde ihr ab 1. März 1977 eine
Alterspension zuerkannt. Da sie nach ihrer Darstell ung die Gewerbeberechtigung schon am 22. Dezember 1976
zurückgelegt hat, begehrte sie beim Schieds gericht der Sozialversicherung für Kt n. die Zuerkennung der Pension
ab 1. Jänner 1977. Das S chiedsgericht wies diese Klage mit Urteil vom 21. November 1977 ab: Nach Mitteilung
der Gewerbebehörde sei die Zurücklegungserklärung erst am 23. Feber 1977 von der Klägerin persönlich
unterschrieben worden; es sei nicht Sache des Gerichts zu ergründen, war um die Behörde die vom Ehemann der
Klägerin unterfertigte Erklärung vom Dezember 1976 für ungenügend angesehen ha be.
Mit Bescheid vom 8. Jänner 1979 stellte der Landeshauptmann von Ktn. im gewerberechtlichen Verfahren f est,
daß die Gewerbebefugnis der Bf. zufolge Zurücklegung mit Wirkung vom 22. Dezember 1976 geendigt habe.
Hierauf erhob die Bf. eine Wiederaufnahmsklage, die jedoch vom Schiedsgeric ht mit Urteil abgewiesen wurde.
Das Oberlandesgericht Wien wertete diesen Akt als Beschluß und die Berufung der Bf. als Rekurs, gab diesem
aber mit Beschluß vom 15. Mai 1979 mit der Maßgabe keine Folge, daß die Wiedera ufnahmsklage nicht ab-,
sondern zurückgewiesen werde: Wie schon das Erstgericht e rkannt habe, sei die Klage auf keine n gesetzlichen
Anfechtungsgrund gestützt (§538 Abs1 ZPO).
2. Am 28. September 1979 beantragte die Bf. die Erlassung eines neuen Bescheides gemäß §69 GSVG. Diesen
Antrag lehnte die Sozialversicherungsanstalt mit Bescheid vom 4. Oktober 1979 ab, weil §69 GSVG zufolge der
Entscheidung des Schiedsgerichts vom 21. November 1977 nicht in Betracht komme. Dem Einspruch gegen
diesen Bescheid gab der Landeshauptmann von Ktn. mit Bescheid vom 20. März 1980 keine Folge: §69 GSVG
sei - wie §101 ASVG - nur auf Bescheide des Versicherungsträgers, nicht auf rechtskräftige
Leistungsfeststellungen durch die Gerichte anwendbar; diese könnten bloß im Wege der Nichtigkeits- oder
Wiederaufnahmeklage nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO bekämpft werden.

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT