Entscheidungstexte nº KI-4/05. VfGH. 06-03-2006

Date06 Marzo 2006
06.03.2006
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
06.03.2006
Geschäftszahl
KI-4/05
Sammlungsnummer
17785
Leitsatz
Zuständigkeit der ordentlichen Geric hte zur En tscheidung über das Begehren des Antragstellers auf Räumung
und Übergabe zweier Eigentumswohnungen auf einer in ein laufen des Zusammenlegungsverfahren
einbezogenen Liege nschaft; keine Zuständigkeit der Agrarbehörden gemäß dem Tiroler Flurverfassungs-
Landesgesetz 1996
Spruch
Zur Entscheidung über das Begehren des Antragstellers, die Beklagten zur Räumung und Übergabe zweier
Eigentumswohnungen a uf der EZ 924 Grundbuch Weißenbach zu verpflichten, sind die ordentlichen Gerichte
zuständig.
Der entgegenstehende Beschluss des Bezirksgerichtes Reutte vom 26. September 2005, 2 C1370/05 y, wird
aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist sch uldig, dem Antragsteller zuhanden seines Rechtsvertreters
die mit 2.340 €
bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Der vorliegende Antrag begehrt die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Amt
der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz und dem Bezirksgericht Reutte. Der Einschreiter hat
mit Schriftsatz vom 17. Mai 2005 bei der Agrarbehörde den Antrag gestellt, die beiden Antragsgegner zu
verpflichten, zwei mit seinem bücherlichen Miteigentum verbundene W ohnungseigentumseinheiten in der KG
Weißenbach von ihren Fahrni ssen zu räumen und dem Antragsteller geräumt zu übergeben. Die Liegenschaft ist
in ein laufendes Zusammenlegungsverfahren einbezogen. Gleichwohl hat die Agrarbehörde den Antrag mit
Bescheid vom 14. September 2005 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Hierauf erhob der Einschreiter am 22. Sep tember 2005 Klage beim Bezirksgericht Reutte mit dem
Begehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, die in Rede stehenden zwei Wohnungseinheiten von ihren
Fahrnissen zu räumen und geräumt zu übergeben (und die Prozesskosten zu ersetzen). Mit Beschluss des
Bezirksgerichtes vom 26. September 2005 wurde die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges
zurückgewiesen.
Antrag und Klage sind damit begründet, dass die Gegner die Wohnungseinheiten seit etlichen Jahren titellos
benützten. Mitte der 70er Jahre seien die Schwäger einer Miteigentümerin der Liegenschaft we gen
Wohnbedarfes in die Wohnung im Parterre sowie in die Garage eingelassen worden; sie hätten aber nie Zins
gezahlt und es sei we der ein Mietvertrag noc h eine sonstige Vere inbarung über Wohn- oder Nutzungsrechte

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