Entscheidungstexte nº KI-5/93. VfGH. 25-06-1994

Date25 Junio 1994
25.06.1994
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
25.06.1994
Geschäftszahl
KI-5/93
Sammlungsnummer
13824
Leitsatz
Verneinender Kompetenzkonflikt zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde; Feststellung der Zuständigkeit des
Landeshauptmannes zur Entscheidung über den Einspruch gegen einen den Antrag auf rückwirkende
Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen ablehnenden Bescheid des S ozialversicherungsträgers
Spruch
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur Entscheidung über den Einspruch des A ntragstellers gegen
den Bescheid der S ozialversicherungsanstalt der Bauern vom 26. November 1992 zuständig, womit Anträge auf
rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes als unbegründet abgelehnt w urden.
Der entgegenstehende Bescheid vom 6. Mai 1993, SV-986/6/1993 wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und S oziales) ist schuldig, dem Antragsteller zuh anden seines Vertreters
die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit Bescheid vom 14. September 1988 hatte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Gewährung e iner
Versehrtenrente aus einem vom Antragsteller am 4. November 1987 erlittenen Arbeitsunfall abgelehnt. Am 16.
September 1992 und 27. Oktober 1992 stellte der Antrags teller unter Hinweis auf eine Verschlimmerung der
Unfallfolgen neuerlich Anträge auf Gewährung einer Versehrtenrente. Diese Anträge wies der
Sozialversicherungsträger mit Bescheid vom 26. November 1992 teils wegen entschiedener Sache zurück (Punkt
1), te ils lehnte er das Begehren auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes als unbegründet ab
(Punkt 2).
Gegen die Ablehnung des Begehrens auf rückwirkende H erstellung des gesetzlichen Zustandes (Punkt 2 des
Bescheides) erhob der Antragsteller Einspruch an den Landeshauptmann und Klage beim Landesgericht Ried.
Das Gericht wies die Klage mit Beschluß vom 24. März 1993 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofes (Beschluß vom 20. Juni 1989, SSV-NF 3/76) als unzulässig zurück, weil die Sache nicht
auf den Rechtsweg gehöre; lehne der Versicherungsträger die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen
Zustandes nach §101 ASVG ab, liege nämlich eine Verwaltungssache vor. Der Landeshauptmann von
Oberösterreich wies den Einspruch mit Be scheid vom 6. Mai 1993 gleichfalls als unzulässig zurück; da der
Versicherungsträger den Antrag als unbegründet abgewiesen habe, handle es sich nach der Spruchpraxis des
Verwaltungsgerichtshofes (Z89/08/0264 vom 16. Juni 1992) um eine Leistungssache, die vor die Gerichte
gehöre.

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