Entscheidungstexte nº KII-1/79. VfGH. 11-03-1983

Date11 Marzo 1983
11.03.1983
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 18
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
11.03.1983
Geschäftszahl
KII-1/79
Sammlungsnummer
9667
Leitsatz
Art138 Abs2 B-VG; Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bezirksgerichtes Donaustadt und eines
Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Klagenfurt
Übergangsgesetz 1920; §8 Abs5 litd auch hinsichtlich der Einrichtung der Gerichte für den Bereich des Landes
Wien nicht anwendbar
Spruch
Die Erlassung eines dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf entsprechenden Gese tzes fällt
gemäß Art83 Abs1 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes.
Der VfGH hat folgende Rechtssätze beschlossen:
1. Die Erlassu ng eines Gesetzes über die Errichtung eines Bezirksgerichtes, dessen Sprengel mit dem eines
bestehenbleibenden Bezirksgerichts völlig gleich ist, fällt in die Zuständigkeit des Bundes.
2. Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegun g von Bezirksgerichten im
Land Wien fällt auch dann i n die Zuständigkeit des Bundes (Art83 A bs1 B-VG), wenn sie mit einer Änderung
der Sprengel verbunden ist.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Rechtssätze unverzüglich im Bundesgesetz blatt kundzumachen.
Begründung
Sachverhalt:
1. Die Bundesregierung beschloß am 22. Mai 1979, beim VfGH gemäß Art138 Abs2 B-VG den Antrag auf
Feststellung zu stellen, ob bzw. inwieweit die E rlassung und Vollziehung eines Gesetzes, das dem von der
Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bezirksgerichts
Donaustadt und eines Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Klagenfurt entspricht, in die Zuständigkeit des
Bundes oder der Länder fällt.
1.1. Der Entwurf dieses Bundesgesetzes hat folgende Fassung:
"Abschnitt I
§1. In Wien wird ein 'Bezirksgericht Donaustadt' errichtet.
§2. Der Sprengel des Bezirksgerichts Donaustadt umfaßt den 22. Wr.
Verfassungsgerichtshof 11.03.1983
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Gemeindebezirk.
§3. (1) Da s Bezirksgericht Donaustadt ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit
in bürgerlichen Rechtssachen s owie zur Aus übung der de n Bezirksgerichten nach §17 der Exekutionsordnung
übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hierzu nicht das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das
Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Exekutionsgericht Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen
sind.
(2) Das Bezirksgericht Donaustadt ist auch z ur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit
in Strafsachen (§9 Abs1 der Strafprozeßordnung 1975) zuständig, soweit hierzu nicht der Jugendgerichtshof
Wien berufen ist.
(3) Das zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Rechtssachen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 85/1947 sowie in
Land- und Fischereipachtsachen für Wien zuständige Bezirksgericht Floridsdorf ist für diese Rechtssachen a uch
dann zuständig, wenn sich der für die örtliche Zuständigkeit maßgebende Sachverhalt im Sprengel des
Bezirksgerichts Donaustadt ereignet hat.
Abschnitt II
§4. In Klagenfurt wird ein 'Bezirksgericht für Zivilrechtssachen' errichtet.
§5. Sein Sprengel umfaßt die Stadt mit eigenem Statut Klagenfurt sowie die Gemeinden Ebental, Grafenstein,
Keutschach, Köttmannsdorf, Krumpendorf, Ludmannsdorf, Magdalensberg, Maria Rain, Maria Saal, Maria
Wörth, Moosburg, Pörtschach am Wörthersee, Poggersdorf, Schiefling am See, Tec helsberg am Wörther See.
§6. Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Klagenfurt ist zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen
Rechtssachen, zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach §17 der Exekutionsordnung übertragenen
Gerichtsbarkeit sowie zu der im §118 der Jurisdiktions norm dem Bezirksgericht Klagenfurt übertragenen
Anlegung und Führung der dort genannten öffentlichen Bücher zuständig.
Abschnitt III
§7. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1979 in Kraft.
§8. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden die im §6
genannten, beim Bezir ksgericht Klagenfurt anhängigen Rechtssachen beim Bezirksgericht für Zi vilrechtssachen
Klagenfurt anhängig.
§9. Das Be zirksgericht Klagenfurt, das zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in
Strafsachen (§9 Abs1 der Strafprozeßordnung 1975) zuständig bleibt, erhält die Bezei chnung 'Strafbezirksgericht
Klagenfurt'.
§10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut."
1.2. Der Antrag der Bundesregierung ist wie folgt begründet:
"1. Gemäß Art83 Abs1 B-VG werden die Verfassung und die Zuständigkeit der Gerichte durch B undesgesetz
festgestellt. Gemäß §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368
vom J ahre 1925 (in der Folge 'ÜG 1920' genannt) werden Änderungen in den S prengeln der Bezirksgerichte
durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt.
2. Das Verhältnis dieser beiden Verfassungsbestimmungen zueinander ist bereits Gegenstand zweier von der
Bundesregierung beim VfGH gemäß Art138 Abs2 B-VG eingeleiteter Kompetenzfeststellungsverfahren
gewesen. Der VfGH hat die von ihm in diesen beiden Verfahren getroffenen Feststellungen in zwei Rechtssätzen
zusammengefaßt, die vom Bundeska nzler gemäß §56 Abs4 VfGG 1953 im Bundesgesetzblatt kundgemacht
worden sind und wie folgt lauten:
a) 'Eine Errichtung, Auflassun g oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten, s oweit sie mit einer Änderung der
Sprengel verbunden ist, kann gemäß §8 Abs5 litd des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung

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