Entscheidungstexte nº KR1/2025. VfGH. 18-03-2026
| ECLI | ECLI:AT:VFGH:2026:KR1.2025 |
| Date | 18 March 2026 |
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
KR 1/2025-13
18. März 2026
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER,
in Anwesenheit der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Angela JULCHER,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael MAYRHOFER,
Dr. Stefan PERNER,
Dr. Michael RAMI und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters
Viktor MALHOTRA, LL.M.
als Schriftführer,
KR 1/2025-13
18.03.2026
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über den Antrag des RECHNUNGSHOFES auf Entscheidung einer Meinungsver-
schiedenheit über die Zulässigkeit der Überprüfung des Wahlwerbungsberichtes
der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) zur Wahl zum Europäischen Parlament
2024 in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß § 10 Abs. 10 PartG zu
Recht erkannt:
I. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, zur Klärung
seiner konkreten Anhaltspunkte im Verfahren der Prüfung des Wahlwer-
bungsberichtes der "Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitli-
chen" zur EU-Wahl 2024 auf Vollständigkeit, ziffernmäßige Richtigkeit und
Übereinstimmung mit dem Parteiengesetz 2012 eine Überprüfung bei der
Partei unmittelbar an Ort und Stelle vorzunehmen und durch seine für die
Prüfung politischer Parteien abgestellten Organe an Ort und Stelle in die mit
der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rech-
nungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen, wird insoweit statt-
gegeben, als diese Unterlagen die Höhe der Wahlwerbungsaufwendungen für
Agenturen (§ 4 Abs. 3 Z 4 PartG) und für zusätzlichen Personalaufwand (§ 4
Abs. 3 Z 5 PartG) im Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl zum Europäi-
schen Parlament 2024 und dem Wahltag (§ 4 Abs. 1 PartG) betreffen.
Die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) ist schuldig, diese Einsichtnahme bei
sonstiger Exekution zu ermöglichen.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
III. Der Bund (Rechnungshof) ist schuldig, der Freiheitlichen Partei Österreichs
(FPÖ) zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit insgesamt € 3.484,– bestimm-
ten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Antrag und Vorverfahren
1. Der Rechnungshof stellt gemäß § 10 Abs. 10 PartG und § 36g VfGG den Antrag,
der Verfassungsgerichtshof möge
1
KR 1/2025-13
18.03.2026
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"1. feststellen, dass der Rechnungshof befugt ist, zur Klärung seiner konkreten An-
haltspunkte betreffend
• die Höhe der Wahlwerbungsaufwendungen für Agenturen,
• die Höhe der Wahlwerbungsaufwendungen für zusätzlichen Personalaufwand
und
• das Vorliegen allfälliger von nahestehenden Organisationen oder Dritten getra-
gener Wahlwerbungsaufwendungen
im Verfahren der Prüfung des Wahlwerbungsberichts der 'Freiheitlichen Partei
Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen' zur EU-Wahl 2024 auf Vollständigkeit, zif-
fernmäßige Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem PartG eine Überprüfung
bei der Partei im dafür erforderlichen Umfang unmittelbar an Ort und Stelle vor-
zunehmen und befugt ist, durch seine für die Prüfung politischer Parteien abge-
stellten Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang
stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu
nehmen, und
2. aussprechen, dass die 'Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen'
schuldig ist, diese Einsichtnahme bei sonstiger Exekution zu ermöglichen."
2. Dem Antrag des Rechnungshofes liegt folgender – außer Streit stehender –
Sachverhalt zugrunde:
2.1. Am 3. Dezember 2024 übermittelte die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
dem Rechnungshof den Wahlwerbungsbericht zur Wahl zum Europäischen Parla-
ment vom 9. Juni 2024 (in der Folge: EU-Wahl 2024) fristgerecht gemäß § 4 Abs. 2
PartG. Der Wahlwerbungsbericht ist entsprechend den in § 4 Abs. 3 PartG aufge-
listeten Aufwendungen gegliedert und weist eine Gesamtsumme in Höhe von
€ 3.684.750,96 aus. Darin enthalten sind ausweislich der Aufstellung:
"4. mit dem Wahlkampf beauftragte Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direkt-
werbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Center einschließlich
wahlspezifischer Meinungsforschung,
€ 72.017,59
5. zusätzlicher Personalaufwand,
€ 152.849,45
[…]".
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