Entscheidungstexte nº U1869/11. VfGH. 03-12-2011

Date03 Diciembre 2011
03.12.2011
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 10
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
03.12.2011
Geschäftszahl
U1869/11
Sammlungsnummer
19578
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuer kennung des Status
eines s ubsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung; kein au sreichendes Ermittlungsverfahren bzw keine
Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen
Spruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das
Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf
Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, d em Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin
die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan, reis te legal am 5. Februar 2009 in
das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er
begründete diesen Antrag im Wesentlichen mit der Verfolgung auf Grund seiner Mitgliedschaft bei der
aserbaidschanischen Volkspartei, mit seiner Weigerung, Schmiergeldzahlungen an Vorges etzte bei der Polizei zu
leisten sowie seiner Weigerung, Bestechungsgelder aus der Bevölkerung anzunehmen.
1.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 1. Juli 2010 gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1
Z13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005) ab, erkannte gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 d en Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers
nicht zu und wies den Beschwerdefü hrer gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 aus dem österreichischen
Bundesgebiet nach Aserbaidschan aus.
1.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der
Beschwerde an d en Asylgerichtshof. Der Asylgerichtshof wies diese Beschwerde - nach Durchführung
zusätzlicher Ermittlungen - in nichtöffentlicher Sitzung mit Entscheidung vom 20. Juli 2011 gemäß §§3, 8 und
10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Der Asylgerichthof legte seiner Beweiswürdigung folgende unter de m Titel
"Zur Lage in Aserbaidschan" getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerd eführers zugrunde:
"Allgemein/Bevölkerung

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