Entscheidungstexte nº U2495/10. VfGH. 14-12-2011

Date14 Diciembre 2011
14.12.2011
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
14.12.2011
Geschäftszahl
U2495/10
Sammlungsnummer
19602
Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuer kennung des Status
eines s ubsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung; kein ausreichendes Ermittlungsverfahren bzw keine
Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen
Spruch
I.1.1. Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennu ng des Status de s
subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana sowie gegen die Ausweisung aus dem
österreichischen Bundesgebiet nach Ghana durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. August 2010, Z07
06.178-BAW, abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die bekämpfte E ntscheidung wird, soweit damit die Beschwerde gegen die vom Bundesasy lamt
beschlossene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Ghana sowie gegen die Ausweisung aus de m österreichischen Bundesgebiet nach Ghana abgewiesen wird,
aufgehoben.
1.2. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem B eschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin
die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II.2.1. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
2.2. Der Antrag a uf Abtretung d er Beschwerde an den Verwaltungsgerichtsho f wird insofern
zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, stellte am 7. Juli 2007 einen Antrag a uf
internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 10. August 2010 gemäß §3 Abs1
iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 135/2009 (im Folgenden: AsylG 2005), ab,
gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bez ug auf den Herkunftsstaat Ghana
gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 leg.cit. nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 leg.cit.
aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.

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