Entscheidungstexte nº U2970/09. VfGH. 15-12-2010

Date15 Diciembre 2010
15.12.2010
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
15.12.2010
Geschäftszahl
U2970/09
Sammlungsnummer
19272
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung einer Beschwerde an den
Asylgerichtshof als unzuläs sig; auch unter dem Blickwinkel des Rechts auf ein Verfahren vor de m gesetzlichen
Richter keine Nachprüfung der einfachgesetzlichen Richtigkeit von Entscheidungen des Asylgerichtshofes
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch d ie angefochtene Entscheidung weder in einem verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt
worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik
Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, reiste am 21. Juni 2006 (in der angefochtenen
Entscheidung irrtümlich 2009) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf
internationalen Schutz.
2. Aufgrund der Minderjährigkeit des (unbegleiteten) B eschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Einreise
nach Österreich sowie auch während des Asylverfahrens bis nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes in
letzter Instanz, war - nach Zulassung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers - der örtlich zuständige
Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderj ährige einer Betreuungsstelle zu gewiesen
wurde, gemäß §16 Abs3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), für seine gesetzliche
Vertretung im Asylverfahren zuständig.
3. Am 18. August 2009 wurde eine Vollmac ht der Stadt Graz, vertreten durch da s Amt für Jugend und
Familie - Referat für Jugendwohlfahrt, als gesetzlicher Vertreter des unbegleiteten Minderjährigen, ausgestellt
und wurden drei namentlich genannte Mitarbeiter(innen) der Caritas Graz bevollmächtigt, den Beschwerdeführer
in seinem "as ylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt Graz, dem Asylgerichtshof sowie vor den
Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu vertreten, alle diesbezüglichen Schriftstücke in Empfang zu nehmen
und eine/n Stellvertreter/in mit gleicher Vollmacht zu bestellen solange der/die obengenannte Minderjährige das
18. Lebensjahr nicht vollendet hat und in die Zuständigkeit des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Graz
fällt(...)".
4. Am 19. August 2009 wurde eine Vollmacht des Jugendwohlfahrtsträgers, Land Steiermark, vertreten
durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebun g, Referat für Sozialwesen, als Vertreter des minderjährigen
Beschwerdeführers gemäß §211 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, an das Caritas Sozialzentrum erteilt und

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