Entscheidungstexte nº UA1/2021-39. VfGH. 05-05-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:UA1.2021
Date05 Mayo 2021
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
UA 1/2021-39
5. Mai 2021
BESCHLUSS
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael RAMI,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie des Ersatzmitgliedes
MMag. Dr. Barbara LEITL-STAUDINGER
als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters
Mag. Adrian HÖFER
als Schriftführer,
UA 1/2021-39
05.05.2021
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über den Antrag der Abgeordneten zum Nationalrat 1. Kai Jan KRAINER,
2. Christian HAFENECKER, MA, 3. Dr. Stephanie KRISPER und 4. Dr. Christoph
MATZNETTER, alle Parlament, Stubenring 8-10, 1010 Wien, auf Stellung eines
Exekutionsantrages in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:
Der Verfassungsgerichtshof stellt gemäß Art. 146 Abs. 2 B-VG an den Bundesprä-
sidenten den Antrag auf Exekution des rechtskräftigen und vollstreckbaren
Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2021, UA 1/2021-13,
welches in Spruchpunkt I. den Bundesminister für Finanzen verpflichtet, "dem
Untersuchungsausschuss betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen
Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss) die E-Mail-Postfächer sowie
lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien der Bediensteten der Abteilung I/5
E. G., A. M. und G. B. sowie von Bediensteten des Bundesministeriums für Finan-
zen empfangene E-Mails von T. S., E. H.-S., M. K., B. P. und M. L. aus dem Unter-
suchungszeitraum vorzulegen".
Diesem Ausspruch liegt folgender auf Art. 138b Abs. 1 Z 4 B-VG gestützte Antrag
der Einschreiter zugrunde,
"der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass der Bundesminister für
Finanzen verpflichtet ist, dem Ibiza-Untersuchungsausschuss
1. die vollständigen E-Mail-Postfächer sowie lokal oder serverseitig gespei-
cherte Dateien der Bediensteten der Abteilung I/5 E. G.,
A. M. und G. B.;
2. von Bediensteten des BMF empfangene E-Mails von T. S., E.
H.-S., M. K., B. P. und M. L.
aus dem Untersuchungszeitraum vorzulegen."
Mit Schriftsatz vom 22. März 2021 haben die Antragsteller dem Verfassungsge-
richtshof zur Kenntnis gebracht, dass der Bundesminister für Finanzen seiner sich
aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2021, UA 1/2021,
ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Diese Verpflichtung betrifft
nicht, wie sich aus Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses ergibt, die keinen Gegen-
stand der Meinungsverschiedenheit bildenden "rein private[n] Dateien und
Kommunikation sowie […] E-Mails und elektronischen Dateien der Abteilung I/5
[…], die dem Ibiza-Untersuchungsausschuss bereits vorgelegt worden sind."

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