Entscheidungstexte nº UA3/2021. VfGH. 10-05-2021

ECLIECLI:AT:VFGH:2021:UA3.2021
Date10 Mayo 2021
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
UA 3/2021-16
10. Mai 2021
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael RAMI,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie des Ersatzmitgliedes
MMag. Dr. Barbara LEITL-STAUDINGER
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Dr. Martina LAIS
als Schriftführerin,
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über den Antrag der Abgeordneten zum Nationalrat 1. Kai Jan KRAINER,
2. Christian HAFENECKER, MA, 3. Dr. Stephanie KRISPER, 4. Dr. Christoph MATZ-
NETTER und 5. Eva Maria HOLZLEITNER, BSc, alle Parlament, Stubenring 8-10,
1010 Wien, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 138b Abs. 1
Z 4 B-VG zu Recht erkannt:
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss betreffend
mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Unter-
suchungsausschuss) die Akten und Unterlagen der Stabsstelle Think Austria
sowie anderer Organisationseinheiten des Bundeskanzleramtes im Hinblick auf
die Tätigkeit der Stabsstelle Think Austria insoweit vorzulegen, als diese dem
Ibiza-Untersuchungsausschuss nicht bereits vorgelegt worden sind.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit ihrem auf Art. 138b Abs. 1 Z 4 B-VG gestützten Antrag begehren die Ein-
schreiter,
"der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass der Bundeskanzler verpflich-
tet ist, dem Ibiza-Untersuchungsausschuss alle aus dem Untersuchungszeitraum
stammenden Akten und Unterlagen der Stabsstelle Think Austria sowie anderer
Organisationseinheiten des Bundeskanzleramts in Hinblick auf die Tätigkeiten
der Stabsstelle Think Austria vorzulegen".
II. Rechtslage
1. Art. 53 und Art. 138b Abs. 1 Z 4 B-VG, BGBl. 1/1930, idF BGBl. I 101/2014
lauten:
"Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse
einsetzen. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ein
Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(2) Gegenstand der Untersuchung ist ein bestimmter abgeschlossener Vorgang
im Bereich der Vollziehung des Bundes. Das schließt alle Tätigkeiten von Organen
des Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung,
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wirtschaftliche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ein. Eine Überprü-
fung der Rechtsprechung ist ausgeschlossen.
(3) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindever-
bände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben einem Untersu-
chungsausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung
ihre Akten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungs-
ausschusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der
Untersuchung Folge zu leisten. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und
Unterlagen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 gefähr-
den würde.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Wil-
lensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre
unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.
(5) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates. In diesem können eine Mitwirkung der Mitglieder der Volks-
anwaltschaft sowie besondere Bestimmungen über die Vertretung des Vorsit-
zenden und die Vorsitzführung vorgesehen werden. Es hat auch vorzusehen, in
welchem Umfang der Untersuchungsausschuss Zwangsmaßnahmen beschließen
und um deren Anordnung oder Durchführung ersuchen kann."
"Artikel 138b. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
[…]
4. Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des
Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen
Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen
zur Verfügung zu stellen, auf Antrag des Untersuchungsausschusses, eines
Viertels seiner Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs;
[…]"
2. § 56f des Ve rfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (in der Folge: VfGG), BGBl. 85,
idF BGBl. I 101/2014 lautet:
"d) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss
des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen
Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen
zur Verfügung zu stellen
§ 56f. (1) Ein Antrag auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit zwischen
einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel der Mitglieder
dieses Untersuchungsausschusses und informationspflichtigen Organen über die
Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu
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