Entscheidungstexte nº UA7/2022 ua. VfGH. 25-08-2022

ECLIECLI:AT:VFGH:2022:UA7.2022
Date25 August 2022
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
UA 7-45/2022-10
25. August 2022
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael RAMI,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie des Ersatzmitgliedes
MMag. Dr. Barbara LEITL-STAUDINGER
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Mag. Anna GERSTENDÖRFER
als Schriftführerin,
UA 7-45/2022-10
25.08.2022
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über den Antrag der Abgeordneten zum Nationalrat 1. Andreas HANGER, 2. Chris-
tian STOCKER, 3. Corinna SCHARZENBERGER und 4. Peter WEIDINGER, alle Parla-
mentsklub der Österreichischen Volkspartei, Heldenplatz 11, 1017 Wien, näher
bezeichnete Beschlüsse des Untersuchungsausschusses betreffend Klärung von
Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder (ÖVP-Korruptions-Unter-
suchungsausschuss) vom 14. Juli 2022 für rechtswidrig zu erklären, in seiner heu-
tigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 3 B-VG zu Recht erkannt:
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit ihrem auf Art. 138b Abs. 1 Z 3 B-VG gestützten Antrag begehren die Einschrei-
ter,
"der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass die Beschlüsse Blg CXXXa bis
Blg CLXVIlla des Untersuchungsausschusses 'betreffend Klärung von Korruptions-
vorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder' (4/US XXVII.GP) vom 14.07.2022, mit
denen der Zusammenhang der Verlangen des antragstellenden Viertels auf ergän-
zende Beweisanforderungen Blg CXXX bis Blg CLXVIII mit dem Untersuchungsge-
genstand bestritten wurde, rechtswidrig sind".
II. Rechtslage
1. Art. 53 und Art. 138b Abs. 1 Z 3 B-VG, BGBl. 1/1930, idF BGBl. I 101/2014 lau-
ten:
"Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse
einsetzen. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner M itglieder ein
Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(2) Gegenstand der Untersuchung ist ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im
Bereich der Vollziehung des Bundes. Das schließt alle Tätigkeiten von Organen des
Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaft-
liche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ein. Eine Überprüfung der
Rechtsprechung ist ausgeschlossen.
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(3) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindever-
bände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben einem Untersuchungs-
ausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Ak-
ten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsaus-
schusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Un-
tersuchung Folge zu leisten. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterla-
gen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 gefährden würde.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willens-
bildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmit-
telbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.
(5) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates. In diesem können eine Mitwirkung der Mitglieder der Volksanwalt-
schaft sowie besondere Bestimmungen über die Vertretung des Vorsitzenden und
die Vorsitzführung vorgesehen werden. Es hat auch vorzusehen, in welchem Um-
fang der Untersuchungsausschuss Zwangsmaßnahmen beschließen und um deren
Anordnung oder Durchführung ersuchen kann.
[…]
Artikel 138b. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
[…]
3. die Rechtmäßigkeit des Beschlusses eines Untersuchungsausschusses des Nati-
onalrates, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlan-
gens eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Erhebung weiterer Beweise
mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, auf Antrag des dieses Verlan-
gen unterstützenden Viertels seiner Mitglieder;
[…]"
2. § 56e des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (in der Folge: VfGG),
BGBl. 85/1953, idF BGBl. I 101/2014 lautet:
"c) Bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit
dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens eines
Viertels der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates be-
treffend die Erhebung weiterer Beweise mit dem Untersuchungsgegenstand be-
stritten wird
§ 56e. (1) Der Antrag im Sinne des Art. 138b Abs. 1 Z 3 B-VG hat die Feststellung
zu begehren, dass der Beschluss eines Untersuchungsausschusses des Nationalra-
tes, mit dem das Bestehen eines sachlichen Zusammenhanges eines Verlangens
eines Viertels seiner Mitglieder betreffend die Erhebung weiterer Beweise mit
dem Untersuchungsgegenstand bestritten wird, rechtswidrig ist.
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