Entscheidungstexte nº UA75/2022 ua. VfGH. 23-09-2022

ECLIECLI:AT:VFGH:2022:UA75.2022
Date23 September 2022
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
UA 75/2022-14, UA 83/2022-14
23. September 2022
BESCHLUSS
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael MAYRHOFER,
Dr. Michael RAMI,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Mag. Nina KREN, MA
als Schriftführerin,
UA 75/2022-14,
UA 83/2022-14
23.09.2022
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über den Antrag der Abgeordneten zum Nationalrat 1. Andreas HANGER, 2. Chris-
tian STOCKER, 3. Corinna SCHARZENBERGER und 4. Peter WEIDINGER, alle Parla-
mentsklub der Österreichischen Volkspartei, Heldenplatz 11, 1017 Wien, in seiner
heutigen nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit ihrem auf Art. 138b Abs. 1 Z 4 B-VG gestützten Antrag begehren die Einschrei-
ter,
"der Verfassungsgerichtshof möge feststellen,
• dass die Weigerung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst
und Sport, der Aufforderung vom 14.07.2022 gemäß § 27 Abs. 4 VO-UA in der
27. Sitzung des Untersuchungsausschusses, Blg. LXXXVIII (Beilage ./3), nachzukom-
men, rechtswidrig ist,
sowie ferner,
• dass der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen D ienst und Sport dem
grundsätzlichen Beweisbeschluss unverzüglich zu entsprechen hat und die Akten
und Unterlagen, die in der in der 27. Sitzung des Untersuchungsausschusses ge-
mäß § 27 Abs. 4 VO-UA eingebrachten Aufforderung vom 14.07.2022,
Blg. LXXXVIII (Beilage ./3), bezeichnet sind, unverzüglich dem Untersuchungsaus-
schuss zu übermitteln hat".
II. Rechtslage
1. Art. 53 und Art. 138b Abs. 1 Z 4 B-VG, BGBl. 1/1930, idF BGBl. I 101/2014 lau-
ten:
"Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse
einsetzen. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner M itglieder ein
Untersuchungsausschuss einzusetzen.
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(2) Gegenstand der Untersuchung ist ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im
Bereich der Vollziehung des Bundes. Das schließt alle Tätigkeiten von Organen des
Bundes, durch die der Bund, unabhängig von der Höhe der Beteiligung, wirtschaft-
liche Beteiligungs- und Aufsichtsrechte wahrnimmt, ein. Eine Überprüfung der
Rechtsprechung ist ausgeschlossen.
(3) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindever-
bände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben einem Untersuchungs-
ausschuss auf Verlangen im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung ihre Ak-
ten und Unterlagen vorzulegen und dem Ersuchen eines Untersuchungsaus-
schusses um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Un-
tersuchung Folge zu leisten. Dies gilt nicht für die Vorlage von Akten und Unterla-
gen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 gefährden würde.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht nicht, soweit die rechtmäßige Willens-
bildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmit-
telbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.
(5) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates. In diesem können eine Mitwirkung der Mitglieder der Volksanwalt-
schaft sowie besondere Bestimmungen über die Vertretung des Vorsitzenden und
die Vorsitzführung vorgesehen werden. Es hat auch vorzusehen, in welchem Um-
fang der Untersuchungsausschuss Zwangsmaßnahmen beschließen und um deren
Anordnung oder Durchführung ersuchen kann.
[…]
Artikel 138b. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
[…]
4. Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Na-
tionalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen
über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfü-
gung zu stellen, auf Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner
Mitglieder oder des informationspflichtigen Organs;
[…]"
2. § 56f des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (in der Folge: VfGG),
BGBl. 85/1953, idF BGBl. I 101/2014 lautet:
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