Entscheidungstexte nº UA92/2022 ua. VfGH. 02-12-2022

ECLIECLI:AT:VFGH:2022:UA92.2022
Date02 December 2022
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
UA 92-93/2022-12
2. Dezember 2022
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael MAYRHOFER,
Dr. Michael RAMI,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters
Dr. Bernhard KUDERER
als Schriftführer,
UA 92-93/2022-12
02.12.2022
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über den Antrag der Abgeordneten zum Nationalrat 1. Mag. Andreas HANGER,
2. Mag. Corinna SCHARZENBERGER, 3. Dr. Rudolf TASCHNER und 4. Mag. Peter
WEIDINGER, alle pA Parlamentsklub der Österreichischen Volkspartei, Helden-
platz 11, 1017 Wien, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 138b
B-VG zu Recht erkannt:
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit ihrem auf Art. 138b Abs. 1 Z 4 B-VG gestützten Antrag begehren die Einschrei-
ter,
"der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die Bundesministerin für
Justiz die Erhebungen gem den beiden ergänzenden Beweisanforderungen des
Untersuchungsausschusses 4/US 27. GP vom 26.01.2022 (Beilage VI und VII) un-
verzüglich durchzuführen und die Ergebnisse dieser Erhebungen im Umfang des
Untersuchungsgegenstandes dem Untersuchungsausschuss unverzüglich zu über-
mitteln hat".
II. Rechtslage
§ 25 und § 27 der Anlage 1 (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersu-
chungsausschüsse VO-UA) zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Ge-
schäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 in der Folge:
GOG-NR), BGBl. 410, idF BGBl. I 99/2014 lauten:
"Ergänzende Beweisanforderungen
§ 25. (1) Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags
eines Mitglieds ergänzende Beweisanforderungen beschließen.
(2) Ein Viertel seiner Mitglieder kann ergänzende Beweisanforderungen verlan-
gen. Das Verlangen wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder in dieser Sit-
zung nicht den sachlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand mit
Beschluss bestreitet.
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(3) Eine ergänzende Beweisanforderung hat ein Organ gemäß § 24 Abs. 1 und 2 im
Umfang des Untersuchungsgegenstands zur Vorlage bestimmter Akten und Unter-
lagen zu verpflichten oder um Erhebungen im Zusammenhang mit dem Untersu-
chungsgegenstand zu ersuchen. Die Beweisanforderung ist zu begründen. Die Set-
zung einer angemessenen Frist ist zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann
Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Be-
schluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe
von § 58 vorzugehen.
(4) Bestreitet die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses den
sachlichen Zusammenhang eines Verlangens gemäß Abs. 2 mit dem Untersu-
chungsgegenstand, kann das verlangende Viertel der Mitglieder den Verfassungs-
gerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 3 B-VG zur Entscheidung über die Rechtmä-
ßigkeit des Beschlusses gemäß Abs. 2 anrufen. Mit der Feststellung des
Verfassungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses wird das
Verlangen gemäß Abs. 2 wirksam."
"Vorlage von Beweismitteln
§ 27. (1) Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindever-
bände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben Beweisbeschlüssen
gemäß § 24 und ergänzenden Beweisanforderungen gemäß § 25 unverzüglich zu
entsprechen. Im Fall einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 24
Abs. 4 hat die Übermittlung von Akten und Unterlagen jedoch erst mit Unterrich-
tung gemäß § 26 Abs. 2 über die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu
erfolgen.
(2) Akten und Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden
beziehen, sind vom Bundesminister für Justiz vorzulegen.
(3) Wird einem Beweisbeschluss oder einer ergänzenden Beweisanforderung nicht
oder nur teilweise entsprochen, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe
der eingeschränkten Vorlage schriftlich zu unterrichten.
(4) Kommt ein informationspflichtiges Organ nach Auffassung des Untersuchungs-
ausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder der Verpflichtung gemäß Abs. 1
oder Abs. 3 nicht oder ungenügend nach, kann der Ausschuss oder ein Viertel sei-
ner Mitglieder das betreffende Organ auffordern, innerhalb einer Frist von zwei
Wochen diesen Verpflichtungen nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich
zu begründen.
(5) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 4 B-VG über
die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Ablehnung der Vorlage oder
der Beweiserhebung, wenn ihn das aufgeforderte Organ oder ein Viertel der Mit-
glieder des Untersuchungsausschusses nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 anruft
oder der Ausschuss eine Anrufung aufgrund eines schriftlichen Antrags nach Ab-
lauf der Frist gemäß Abs. 4 beschließt.
(6) Werden klassifizierte Akten oder Unterlagen vorgelegt, ist der Untersuchungs-
ausschuss über den Zeitpunkt und die Gründe der Klassifizierung schriftlich zu un-
terrichten."

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