Entscheidungstexte nº V157/2015 ua, .... VfGH. 02-07-2016
| ECLI | ECLI:AT:VFGH:2016:V33.2016 |
| Date | 02 July 2016 |
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
V 157-160/2015-23,
V 33-35/2016-18
2. Juli 2016
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der
Vizepräsidentin
Dr. Brigitte BIERLEIN,
in Anwesenheit der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Mag. Dr. Eleonore BERCHTOLD-OSTERMANN,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
DDr. Christoph GRABENWARTER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Rudolf MÜLLER,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
sowie des Ersatzmitgliedes
Dr. Nikolaus BACHLER
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Mag. Claudia PRIEWASSER
als Schriftführerin,
V 157-160/
2015-23,
V 33-35/2016-18
02.07.2016
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über die Anträge der VOLKSANWALTSCHAFT I. auf Aufhebung der Verordnungen
der Gemeinde Seiersberg 1. vom 13. Juni 2002, Z 1/612-5/ErschließungFFKZ/
14181/2002/16/Bgmstr/St, 2. vom 13. Juni 2002, Z 1/616-0/SCS/14168/
2002/26/Bgmstr/St, 3. vom 4. Juli 2007, Z 612-5/ErschließungFFKZ/30 und 4. vom
13. Juni 2002, Z 1/616-0/SCS/13784/2002/5/Bgmstr/St, jeweils samt Eventualan-
trägen, und II. auf Aufhebung 1. des Punktes 1.0) der Verordnung der Gemeinde
Seiersberg-Pirka vom 17. Mai 2016, Z 612-5/Interessentenwege/4, 2. von Ziffer
83. der Verordnung des Regierungskommissärs der Gemeinde Seiersberg-Pirka
vom 2. Jänner 2015, Z 003-3/VOWiederverlautbarung/1, sowie 3. der "zufolge
Ziffer 83. der Verordnung des Regierungskommissärs der Gemeinde Seiersberg-
Pirka vom 2. Jänner 2015 zu GZ: 003-3/VOWiederverlautbarung/1 seit dem
1. Jänner 2015 in der neu gebildeten Gemeinde Seiersberg-Pirka weiter gelten-
de[n] Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Seiersberg vom 13. Juni
2002 zu GZ: 1/616-0/SCS/13784/2002/5/Bgmstr/St, […]", in seiner heutigen
nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:
I. Das zu den Zahlen V 157-160/2015 protokollierte Verfahren wird eingestellt.
II. Der Punkt 1.0) der Verordnung der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 17. Mai
2016, Z 612-5/Interessentenwege/4, kundgemacht durch Anschlag an der
Amtstafel von 20. Mai bis 6. Juni 2016, (samt zugehöriger planlicher Darstel-
lung) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
III. Die Verordnung der Gemeinde Seiersberg vom 13. Juni 2002, Z 1/616-
0/SCS/13784/2002/5/Bgmstr/St, kundgemacht durch Anschlag an der Amts-
tafel von 18. Juni bis 3. Juli 2002, (samt zugehöriger planlicher Darstellung
und sonstiger Beilagen) wird einschließlich der Ziffer 83. der Verordnung des
Regierungskommissärs der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 2. Jänner 2015,
Z 003-3/VOWiederverlautbarung/1, kundgemacht durch Anschlag an der
Amtstafel von 2. bis 20. Jänner 2015, der zufolge die Verordnung Z 1/616-
0/SCS/13784/2002/5/Bgmstr/St in der Gemeinde Seiersberg-Pirka weiter-
gilt, als gesetzwidrig aufgehoben.
IV. Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 15. Jänner 2017 in Kraft.
V 157-160/
2015-23,
V 33-35/2016-18
02.07.2016
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V. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung
dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Anträge
1. Mit dem zu hg. Zahlen V 157-160/2015 protokollierten und auf Art. 139 Abs. 1
Z 6 iVm Art. 148i Abs. 1 B-VG und Art. 45 Stmk. L-VG 2010 gestützten Antrag
begehrt die Volksanwaltschaft, die Verordnungen der Gemeinde Seiersberg
1. vom 13. Juni 2002, Z 1/612-5/ErschließungFFKZ/14181/2002/16/Bgmstr/St,
kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 24. Juni bis 10. Juli 2002,
2. vom 13. Juni 2002, Z 1/616-0/SCS/14168/2002/26/Bgmstr/St, kundgemacht
durch Anschlag an der Amtstafel von 20. Juni bis 8. Juli 2002, 3. vom 4. Juli 2007,
Z 612-5/ErschließungFFKZ/30, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel
von 23. Juli bis 7. August 2007 und 4. vom 13. Juni 2002, Z 1/616-
0/SCS/13784/2002/5/Bgmstr/St, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel
von 18. Juni bis 3. Juli 2002, als gesetzwidrig aufzuheben (jeweils samt Eventual-
anträgen).
2. Mit dem zu hg. Zahlen V 33-35/2016 protokollierten und auf Art. 139 Abs. 1
Z 6 iVm Art. 148i Abs. 1 B-VG und Art. 45 Stmk. L-VG 2010 gestützten Antrag
begehrt die Volksanwaltschaft:
"I.
Der Verfassungsgerichtshof möge Punkt 1.0) der Verordnung des Gemeinderates
der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 17. Mai 2016 zu GZ: 612-
5/Interessentenwege/4, kundgemacht vom 20. Mai bis 6. Juni 2016, mit der die
im beigeschlossenen Plan der k. ARCHITEKTUR zt-gmbh, Plan Nr. 1848
vom 9. Mai 2016 dargestellten gelben Bereiche gemäß § 8 Abs. 3 Stmk Landes-
Straßenverwaltungsgesetz 1964 zu öffentlichen Interessentenwegen iSd § 7
Abs. 1 Z 5 leg. cit. erklärt und hinsichtlich der Erhaltung und Herstellung der
Wegegenossenschaft 'Brücken- und Straßenbauwerke Seiersberg' zugeordnet
werden, als gesetzwidrig aufheben.
II.
Der Verfassungsgerichtshof möge Ziffer 83. der Verordnung des Regierungs-
kommissärs der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 2. Jänner 2015 zu GZ: 003-
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