Entscheidungstexte nº V18/91. VfGH. 13-03-1991

Date13 Marzo 1991
13.03.1991
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
13.03.1991
Geschäftszahl
V18/91
Sammlungsnummer
12685
Leitsatz
Zurückweisung des Indi vidualantrags auf Aufhebung von Teilen der Krnt Pilzverordnung; Zumutbarkeit der
Erwirkung einer Ausnahmebewilligung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Die Einschreiter be gehren mit ihrem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten (Individual-)Antrag die
Aufhebung des §4 der Verordnung der Landesregierung vom 21. Februar 1989, LGBl. für Kärnten 28, über
vollkommen und teilweise geschützte Pilze sowie über die erwerbsmäßige Nutzung nicht geschützter Pilze
(Pilzverordnung) zur Gänze, hilfsweise einzelne r Teile des §4 dieser Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit. D ie
angefochtene Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"§4
Erwerbsmäßige Nutzung nicht geschützter Pilze
(1) Das erwerbsmäßige Sammeln von wildwachsenden Eierschwäm men (Cantharellus cibarius) und
Steinpilzen (Boletus edulis) wird auf die geraden Kalendertage der Monate Juli und August eines jeden Jahres
von 7 Uhr bis 18 Uhr beschränkt. Als erwerbsmäßig gilt jedes über den persönlichen Gebrauch hinausgehende,
zu Erwerbszwecken betriebene Sammeln.
(2) Das Feilbieten von und das Handeln mit den in Absatz 1 genannten P ilzen in frischem Zustand wird auf
die Monate Juli und August eines jeden Jahres beschränkt."
Der Erstantragsteller be gründet seine Legitimation damit, daß er die in seiner Landwirtschaft vorkommenden
Eierschwämme und Steinpilze sammle und an seine Ehefrau, die Zweitantragstellerin, verkaufe. Die
Zweitantragstellerin betreibe eine Sammelstelle für Pilz- und Schwämmesucher und verkaufe die Pilze ua.
regelmäßig an ein bestimmtes Unternehmen.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Besc hluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den
Standpunkt eingenommen, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 bzw. 140 Abs1 B-VG setze voraus, daß
durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich gesch ützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell,
sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art139 Abs1 bzw. 140 Abs1 B-VG dem

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