Entscheidungstexte nº V24/64. VfGH. 08-03-1965

ECLIECLI:AT:VFGH:1965:V24.1965
Date08 Marzo 1965
Nr. 4921. Erk. v. 8. März
1965,
V
24/64
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Erfüllung auch durch geeignete Stellvertreter erfolgen kann, denn
die Leistung solcher Dienste durch einen Stellvertreter kann nicht
erzwungen werden. Der Verfassungsgerichtshof hält damit an der
Auffassung fest, daß sich aus
§
57 Abs. 5 GO. 1959 ergibt, daß kein
Dienst vorgeschrieben werden darf, der nicht persönlich erbringbar
ist. Damit ergibt sich auch eine Grenze für das Maß der Dienste,
die als Hand- und Zugdienste abverlangt werden können. Der Ver-
fassungsgerichtshof hält es für ausgeschlossen, daß auf Grund des
§
57 GO. 1959 jemand gezwungen werden konnte, durch ungefähr
sieben Wochen (43~ Arbeitstage bei Wolfgang P.) oder durch mehr
als drei Monate (94~ Arbeitstage bei K. und 92 Arbeitstage bei
DipI.-Ing. P.) entgeltlos Hand- und Zugdienste zu leisten. Daß es
zu der Angabe von Arbeitsleistungen von solcher Dauer in den er-
gangenen Bescheiden überhaupt kommen konnte, hat die Ursache
darin, daß nicht an die Auferlegung von primären Arbeitsverpflich-
tungen gedacht wurde. Der Gemeinderatsbeschluß vom 9. April
1961 läßt dies deutlich erkennen. Es wurde beschlossep, von dem
Gesamtaufwand von 100.000 S den Teilbetrag von 40.000 S durch
Dienst- und Sachleistungen aufzubringen. Dieser Betrag entsprach
100% des Aufkommens an Grundsteuer und 80% des Aufkommens
an Gewerbesteuer. Es wurden daher nicht Dienste beschlossen und
nicht überlegt, welche Arbeitsleistungen den Verpflichteten zuge-
mutet werden können, es wurden vielmehr von vornherein Höchst-
beträge auf die Verpflichteten überwälzt.
Der Gemeinderatsbeschluß der Gemeinde Frauenberg war daher
in den vom Verwaltungsgerichtshof beantragten Stellen als gesetz-
widrig aufzuheben.
4921
Schlachthofordnung der Landeshauptstadt Linz; Aufhebung einiger
Worte im
§
22 Abs. 1 wegen Gesetzwidrigkeit. Verordnungen sind
generelle von einer Verwaltungsbehörde erlassene Normen
Erk. v. 8. März 1965, V 24/64
Im
§
22
Abs.
1
der Schlachthofordnung der Landeshauptstadt Linz vom
8.
Dezember
1952,
verlautbart im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz,
Jahrgang Nr.n, werden die Worte "und des Eigentums" als gesetzwidrig
aufgehoben.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kund-
machung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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