Entscheidungstexte nº V34/06. VfGH. 08-03-2007

Date08 Marzo 2007
08.03.2007
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
08.03.2007
Geschäftszahl
V34/06
Sammlungsnummer
18097
Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags eines Landesgerichts auf Aufhebung einer Satzungsbestimmung betreffend
Kostenersatz für Heilmassagen durch die Krankenversic herung mangels Legitimation; Antrag stellung durch ein
nicht legitimiertes Organ, nämlich des Vorsitzenden des zuständigen Senates des Ger ichtes in Arbeits- und
Sozialrechtssachen
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Antrag vo m 16. Mai 2006 beantragte das Landesgericht Korneuburg in Arbeits- und
Sozialrechtssachen durch den Vorsitzenden des nach dem ASGG zuständigen Senates gemäß Art89 Abs2 iVm
Art139 Abs1 B-VG, der Verfassungsgerichtshof möge "die Wortfolge '2,00 Euro' des Anhanges 6, Punkt 2a,
zugeordnet dem Wortlaut 'Manuelle Heilmassage', der Satzung der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkass[e], in der Fassung der ersten Änderung, kundgemacht im Internet unter www.avsv.at,
amtliche Verlautbarung Nr. 62/2003, vom 5.7.2003" als gesetzwidrig aufheb en.
2. Zu dem bei ihm anhängigen Ausgangsstreit führt das Landesgericht Korneuburg aus, die Klägerin habe
über ärztliche Verschreibung im Jahr 2005 jeweils zehn Heilmassagen, zehn Moorpackungen und z ehn
Wärmetherapien bei einer freiberuflichen Heilmasseurin durchführen lassen und dafür EUR 350,-- bezahlt. Die
Beklagte, die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) als gesetzliche
Krankenversicherungsträgerin der Klägerin, habe ihr einen Kostenzuschuss für die Heilmassagen und
Moorpackungen von EUR 2,-- pro Sitzung und für die Wärmetherapien von Cent 50 pro Sitzung, somit
insgesamt EUR 45,--, geleistet.
Die Klägerin begehre von der Beklagten die Zahlung von EUR 177,50 und bringe dazu vor , das die
Kostenzuschüsse für die Berufsgruppe der Heilmasseure wesentlich unter de m Kostenersatz für gleichwertige
Leistungen freiberuflicher Physiotherapeuten liege; die Unterschiede in den Zusch üssen seien unsachlich. Die
Höhe des ihr aufgebürdeten Selbstbehaltes von ca. 87 vH sei gesetzes- und verfassungswidrig. Der Anspruch der
Klägerin orientiere sich an den Kostenzuschüssen für freiberuflich tätige P hysiotherapeuten (für die
Heilmassagen EUR 11,85 pro Sitzung, für die Moorpackungen EUR 4,40 pro Sitzung und für die
Wärmetherapie EUR 1 ,50 pro Sitzung). Das Ger icht hege Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Norm, die
näher dargelegt werden.
3.1. Die satzungsgebende NÖ GKK legte die auf die angefochtene Satzung bezughabenden Akten vor und
erstattete eine Äußerung, in d er sie die angefochtene Satzungsbestimmung verteidigt und die Abweisung des
Antrages begehrt.

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