Entscheidungstexte nº V40/12. VfGH. 20-09-2012

Date20 Septiembre 2012
20.09.2012
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 11
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
20.09.2012
Geschäftszahl
V40/12
Sammlungsnummer
******
Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Standesregeln für Ziviltechni ker
mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Mit dem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG
gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, die auf §32 Abs2 ZTKG gestützte Verordnung der Bundeskammer
der Architekten und Ingenieurkonsulenten, mit der die Standesregeln festgesetzt werden, in der Fassung der 114.
Verordnung mit den Änderungen der 124., 142., 187., 194. und 203. Verordnung der Bundeskammer der
Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden: Standesregeln der Ziviltechniker) zur Gänze, in eventu
die Punkte 1.1., 5.1., 5.5. und 7. dieser Verordnung, in eventu in Punkt 1.1. den zweiten Satz, in e ventu die
Worte "und außerhalb", in eventu in Punkt 5.1. den dritten Satz, in eventu in Punkt 5.5. die Wortfolge "in einem
hiefür unumgänglich notwe ndigen Ausmaß", in eventu in Punkt 7.1. den zweiten Satz, in eventu den Punkt 7.2.
zur Gänze, als gesetzwidrig aufzuheben. Der Antragsteller macht geltend, dass die angefoc htenen Bestimmungen
gegen Art1 8 B-VG verst ießen, das Rec ht au f Gleich heit a ller Staatsbürger vor de m Gesetz ( Art7 B -VG, Art2
StGG) und das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG bee inträchtigten sowie eine
"Gefährdung" des Rechts auf Ac htung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK, des Rechts auf
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gemäß Art9 EMRK, des Rechts auf Freiheit der
Meinungsäußerung gemäß Art10 EMRK und des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gemäß
Art11 EMRK darstellten.
2. Zur Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, er sei aktiver österreichischer Ziviltechniker.
Durch die genannten Bestimmungen würden ihm in den Standesregeln z um Teil nicht gesetzlich gedeckte
Verhaltensweisen abverlangt, die auch nicht der heutigen Verfassungsrechtslage (Art7 Abs1 B-VG, Art2 und 6
StGG, Art6, 8-11 EMRK) entsprechen würden. Es stehe ihm auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung,
um sich gegen die genannten Bestimmungen der Standesregeln zur Wehr zu setzen. Diese würden ohne
gerichtliche Entscheidung und ohne Erlas sung eines Besc heides unmittelbar verpflichtend und d er Antragsteller
würde Gefahr laufen, dadurch einem Disziplinarverfahren unterzogen zu werden.
3. Im Detail führt der Antragsteller zur Fra ge, die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen
Bestimmungen der Standesregeln der Ziviltechniker auf andere Weise als mittels eines Individualantrags gemäß
Art139 Abs1 letzter Satz B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, wörtlich aus:

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