Entscheidungstexte nº V41/62. VfGH. 27-03-1963

ECLIECLI:AT:VFGH:1963:V41.1963
Date27 Marzo 1963
266
Nr. 4418. Erk. v.
27.
März
1963,
V
41/62.
anzusehen ist. Die Gemeinden sind jedoch jetzt nicht berechtigt,
Zuschläge zur Grundsteuer, ausgedrückt in Prozenten derselben,
zu erheben. Sie können nach der jetzigen Rechtslage die Hebesätze
der Grundsteuer nach Maßgabe des
§
10 Abs. 1lit. a Finanzausgleichs-
gesetz 1959 (höchstens 400% bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, höchstens 420% bei Grundstücken) selbst festsetzen.
Der Gesetzesbefehl des
§
73 Abs. 3 leg. cit., gemäß dem seinerzeit
der nach Abschätzung der Dienste sich ergebende Wert zusammen
mit dem Zuschlag zur Realsteuer nicht höher sein durfte als das
Höchstausmaß des Zuschlages, das der Gemeinderat selbst beschließen
konnte, hat daher im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung zu-
mindest den Inhalt gehabt, daß der Abschätzungswert der Dienste
zusammen mit der Grundsteuer nicht höher sein durfte als das Höchst-
ausmaß der Grundsteuer, das der Gemeinderat gemäß
§
10 Abs. 1
lit. a Finanzausgleichsgesetz 1959 selbst beschließen darf.
Dieses Höchstausmaß ist hier überschritten.
Allein schon wegen dieses Widerspruches zu
§
73 Gemeinde-
ordnung ist somit auszusprechen, daß die in Prüfung gezogene Ver-
ordnungsstelle gesetzwidrig war.
Es braucht nicht untersucht zu werden, ob diese Feststellung
nicht auch noch aus anderen Gründen zu treffen wäre. Auf die
weiteren, in dem das Verfahren einleitenden Beschluß ausgeführten
Bedenken geht der Verfassungsgerichtshof daher nicht mehr ein.
4418
Burgenländische Gemeindeordnung; Inhalt des Abs. 1 und des
ehemaligen Abs. 3 des
§
73. Die nicht ausdrücklich aufgehobenen
Bestimmungen des
§
73 sind für sich allein unanwendbar. Generelle
Vorschriften in Gemeinderatsbeschlüssen sind Verordnungen.
Wirkung der Aufhebung der gesetzlichen Grundlage auf eine
Durchführungsverordnung. Zuständigkeit der Gemeinden zur
Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer. Feststellung der
Gesetzwidrigkeit einer bereits außer Kraft getretenen Verordnung.
Erk. v. 27. März 1963, V 41/62.
Die im Beschluß des Gemeinderates
L.
vom 19. Feber 1961, betreffend die
Festsetzung des Haushaltsvoranschlages für das Jahr 1961, enthaltene
Bezifferung des Hebesatzes für -Hand- und Zugdienste ,,150%" war gesetz-
widrig.
Entscheidungsgründe:
A.
1.
Mit dem in IH. Instanz ergangenen Bescheid der Burgen-
ländischen Landesregierung vom 31. Jänner 1962 wurde Dr. Paul
E.

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