Entscheidungstexte nº V43/10 ua. VfGH. 20-09-2011

Date20 Septiembre 2011
20.09.2011
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 8
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
20.09.2011
Geschäftszahl
V43/10 ua
Sammlungsnummer
19481
Leitsatz
Kein Verstoß von Verordnungsbestimmungen betreffend die Hö he von Kanalben ützungsgebühren gegen das
Bgld Kanalabgabegesetz; jedoch Aufhebung einer Bestimmung auf Grund der Behauptungen des
antragstellenden Verwaltungsgerichtshofes mangels Vorlage der Verordnungsakten
Spruch
I. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §2 Abs2 erster Satz der
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 24. Jänner 1991 über die Einhebung einer
Kanalbenützungsgebühr und des §2 Abs2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Ge meinde
Jois vom 2. März 1992 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, w erden abgewiesen.
II. §2 Abs1 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 22. April 1993 über
die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im
Burgenländischen Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Anlassverfahren und Antragsvorbringen
1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu A2010/0008 bis 0010-1 ein Verfahren über insgesamt drei
Beschwerden der jeweils selben Beschwerdeführer gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am
See jeweils vom 15. September 2008, betreffend die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für die Jahre
1991, 1992 und 1993 anhängig.
2. Aus Anlass dieser Beschwerden stellte der Verwaltungsgerichtshof, gestützt auf Art139 Abs1 B-VG,
die Anträge, §2 Abs2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 24. Jänner 1991
über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, §2 Abs2 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der
Gemeinde Jois vom 2. März 1992 über d ie Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr und §2 Abs1 erster Satz der
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 22. April 1993 über die Einhebung einer
Kanalbenützungsgebühr, als gesetzwidrig aufzuheben.
3. Der Verwaltungsgerichtshof formuliert seine
Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in den Anträgen genannten jeweiligen Verordnungsbestimmung wie
folgt:

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