Entscheidungstexte nº V65/93 V9/94. VfGH. 01-10-1994

Date01 Octubre 1994
01.10.1994
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
01.10.1994
Geschäftszahl
V65/93,V9/94
Sammlungsnummer
13886
Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der PflanzenschutzmittelverbotsV betreffend das Verbot der Herstellung,
Inverkehrsetzung und Verwendung von Atrazin oder atrazinhältigen Zubereitungen mangels Zuständigkeit des
Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zur Erlassung eines generellen Verbots von nach dem
PflanzenschutzmittelG weiter zugelassenen Pflanzenschutzmitteln; Derogation der allgemeinen
Verbotsermächtigung des ChemikalienG durch die speziellere gesetzliche Ermächtigung des
PflanzenschutzmittelG zur Aufhebung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels durch den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft
Spruch
I. Die zu V65/93 gestellten Anträge werden zurückgewiesen.
II. §4 Abs2 der Verordnung des Bunde sministers für Umwelt, Jugend und Familie über ein
Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln, BGBl. Nr. 97/1992, wird gemäß Art139 Abs1
B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister f ür Umwelt, Jugend und Familie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung
im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Der Bund (Bundesminister für Umwelt, Jugend und Famil ie) ist schuldig, den antragstellenden Gesellschaften
zuhanden ihrer Vertreter die mit S 36.000,- bestimmten Prozeßkosten binne n 14 Tagen bei Exekution zu
bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit ihren auf Art139 B-VG gestützten Anträgen begehren die antra gstellenden Gesellschaften, §4 Abs2, in
eventu §4 Abs2 erster Satz, in eventu §4 Abs2 und §4 Abs1 letzter Satz, in eventu §4 Abs2, §4 Abs1 letzter Satz
und §4 Abs3 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über ein Verbot bestimmter
gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln, BGBl. 97/1992, (im folgenden:
Pflanzenschutzmittelverbotsverordnung) als gesetzwidrig aufzuheben.
1.1. Die hier maßgeblichen Bestim mungen des Chemikaliengesetzes, BGBl. 326/1987 idF BGBl. 325/1990
(im folgenden: ChemG), lauten:
§14 ChemG:
"Generelle Verbote und Beschränkungen

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