Entscheidungstexte nº V82/93. VfGH. 06-03-1995

Date06 Marzo 1995
06.03.1995
www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 8
Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
06.03.1995
Geschäftszahl
V82/93
Sammlungsnummer
14067
Leitsatz
Aufhebung einer Aufhebungsverordnung der Landesregierung hinsichtlich der von einem Gemein derat
beschlossenen Speiseeissteuer;
gesetzeskonforme Interpretation der aufgehobenen Wendung möglich;
kein Überschreiten der finanzausgleichsgesetzlichen Ermächtigung durch die mengenunabhängige Steuerpflicht
für Eisspezialitäten;
Wiederinkrafttreten der ursprünglich aufgehobenen Wortfolge der Gemeindeverordnun g
Spruch
Die - durch Verlautbarung im Boten für Tirol vom 6. Oktober 1993 u nter Nr. 1062 kundgemachte -
Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 14. September 1993, mit der die Verordnung des Gemeinderates
der Stadtgemeinde Hall i.T. vom 11.3.1992 betreffend eine Getränke- und Speiseeissteuerordnung teilweise
aufgehoben wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Tiroler Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich kundzumac hen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. §14 Abs2 FAG 1989, BGBl. Nr. 687/1988 idF BGBl. Nr. 693/1991, in Kraft getreten am 1. Jänner 1992
(ArtII §2 Abs1 des Bundesge setzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1989 geändert wird, BGBl. Nr.
693/1991) lautet:
"(2) (Verfassungsbestimmung) Ausschließliche Landes(Gemei nde)abgaben sind Abgaben auf die
entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von
Getränken einschließlich der mitver kauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die
Lieferung nicht für Zwecke de s Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen
von der Besteuerung sind Lieferungen von Milch und Lieferungen im Sinne des §10 A bs2 Z4
Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 223 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1989. §8 Abs4 F-VG
1948 ist nicht anzuwenden."
§15 Abs3 Z2 FAG 1989, BGBl. Nr. 687/1988 idF BGBl. Nr. 693/1991, lautet im hier rele vanten
Zusammenhang:
"§15. (1) ...

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