Entscheidungstexte nº V95/2017. VfGH. 01-12-2017

ECLIECLI:AT:VFGH:2017:V95.2017
Date01 Diciembre 2017
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
V 95/2017-20
1. Dezember 2017
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des
Präsidenten
Dr. Gerhart HOLZINGER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Brigitte BIERLEIN
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Mag. Dr. Eleonore BERCHTOLD-OSTERMANN,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
DDr. Christoph GRABENWARTER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Rudolf MÜLLER und
Dr. Johannes SCHNIZER
sowie des Ersatzmitgliedes
Dr. Nikolaus BACHLER
als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters
Mag. Matthias PICHLER
als Schriftführer,
V 95/2017-20
01.12.2017
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über den Antrag des LANDESVERWALTUNGSGERICHTES SALZBURG, die Verord-
nung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen betreffend
Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich "Rückwidmung ****"
vom 9. Februar 2017 als gesetzwidrig aufzuheben, in seiner heutigen nichtöffent-
lichen Sitzung gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:
I. Der Antrag auf Aufhebung der Verordnung der Gemeindevertretung der
Stadtgemeinde Bischofshofen betreffend Teilabänderung des Flächenwid-
mungsplanes im Bereich "Rückwidmung ****", beschlossen von der Ge-
meindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen am 9. Februar 2017,
vorweg genehmigt mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom
29. November 2016 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der
Stadtgemeinde Bischofshofen in der Zeit von 14. bis 28. März 2017, soweit
er das Grundstück Nr. 69/3, EZ 471, KG 55501 Bischofshofen, betrifft, wird
abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützten Antrag begehrt
das Landesverwaltungsgericht Salzburg, die Verordnung der Gemeindevertre-
tung der Stadtgemeinde Bischofshofen betreffend Teilabänderung des Flächen-
widmungsplanes im Bereich "Rückwidmung ****" auf Grund des Beschlusses der
Gemeindevertretung vom 9. Februar 2017 "zu prüfen und deren Gesetzwidrig-
keit festzustellen" (im Folgenden: "angefochtene Verordnung").
II. Rechtslage
1. Die §§ 29, 36, 44, 49 und 82 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 über
die Raumordnung im Land Salzburg (Salzburger Raumordnungsgesetz 2009
Sbg. ROG 2009), LGBl. 32/2013, lauten:
"Allgemeine Voraussetzung und Ausmaß der Baulandausweisung
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§ 29
(1) Als Bauland dürfen unverbaute Flächen nur ausgewiesen werden, für die auf
Grund einer Nutzungserklärung der Grundeigentümer davon ausgegangen
werden kann, dass sie im Fall einer Baulandausweisung innerhalb eines Zeit-
raums von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans einer Bebau-
ung zugeführt werden. Betrifft die Nutzungserklärung eine Fläche, die im Flä-
chenwidmungsplan als Aufschließungsgebiet oder -zone gekennzeichnet ist,
beginnt die Zehn-Jahres-Frist ab wirksamer Freigabe des Gebiets bzw der Zone.
In der Nutzungserklärung hat der Grundeigentümer die Bebauung der Flächen
innerhalb der Zehn-Jahres-Frist zuzusichern. Für die Nutzungserklärung ist ein
Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt von der Landesregierung durch
Verordnung festzulegen ist. Im Formular ist auch auf die Rechtsfolgen davon
hinzuweisen, dass die Flächen nicht innerhalb der Frist der Nutzungserklärung
gemäß bebaut werden. Die Nutzungserklärungen sind Beilagen des Flächenwid-
mungsplans.
(2) Das Ausmaß des unverbauten Baulandes hat sich nach dem Bedarf zu richten,
der in der Gemeinde in einem Planungszeitraum von zehn Jahren voraussichtlich
besteht. Der Bedarf ist in einer Beilage zum Flächenwidmungsplan nach Wid-
mungen detailliert zu begründen (Flächenbilanz).
(3) Flächen, die nicht innerhalb der Frist der Nutzungserklärung gemäß verbaut
worden sind, sollen in Grünland rückgewidmet werden.
(4) Die abgabenrechtliche Behandlung von unbebaut gebliebenem Bauland wird
gesondert gesetzlich geregelt.
(5) Als unbebaut im Sinn der vorstehenden Absätze gelten Flächen, auf denen
keine Bauten oder nur solche Bauten stehen, die als Nebenanlage anzusehen
sind.
[…]
Grünland
§ 36
(1) Die Nutzungsart Grünland gliedert sich in folgende Kategorien:
1. Ländliches Gebiet (GLG): es ist für die land- oder forstwirtschaftliche oder
berufsgärtnerische Nutzung bestimmt;
2. Kleingartengebiet (GKG): es ist für nicht berufsgärtnerisch genutzte kleine
Gärten mit Erholungsfunktion bestimmt;
3. Erholungsgebiet (GEG): es ist für öffentlich zugängliche Gärten und Parkanla-
gen sowie sonstige für die Gesundheit und Erholung notwendige Grünflächen
bestimmt;
4. Campingplätze (GCP): sie sind für den Betrieb eines Campingplatzes bestimmt;
5. Sportanlagen (GSP): sie sind für Sportanlagen einschließlich Freibäder und
Spielplätze bestimmt;

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