Entscheidungstexte nº WI4/2015. VfGH. 23-11-2015

ECLIECLI:AT:VFGH:2015:WI4.2015
Date23 Noviembre 2015
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
W I 4/2015-25
23. November 2015
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des
Präsidenten
Dr. Gerhart HOLZINGER,
in Anwesenheit der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Mag. Dr. Eleonore BERCHTOLD-OSTERMANN,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
DDr. Christoph GRABENWARTER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Rudolf MÜLLER,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtli chen Mitarbeiters
Dr. Christopher MERSCH
als Schriftführer,
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über die von der Wählergruppe "DIETER EGGER FREIHEITLICHE (FPÖ) UND
PARTEIFREIE HOHENEMS", vertreten durch ihren Zustellungsbevollmächtigten
******** ****, ************ ***, **** ********, dieser vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. Karl Schelling, Schulgasse 22, 6850 Dornbirn, eingebrachte Anfech-
tung des zweiten Wahlganges für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde
Hohenems am 29. März 2015 in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß
Art. 141 B-VG zu Recht erkannt:
Der Anfechtung wird stattgegeben.
Das Verfahren zum zweiten Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters der
Gemeinde Hohenems am 29. März 2015 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren
1. Am 15. März 2015 fanden die mit Verordnung der Vorarlberger Landesregie-
rung, LGBl. 68/2014, ausgeschriebenen Wahlen in die Gemeindevertretung und
des Bürgermeisters aller Gemeinden des Landes, darunter der Gemeinde Ho-
henems, statt.
2. Da bei den Wahlen in die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenems
mehrere Parteien m indestens ein Gemeindevertretungsmandat erhielten und
keiner der Wahlwerber dieser Parteien für das Amt des Bürgermeisters mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen konnte, fand zwischen
jenen beiden Wahlwerbern für das Amt des Bürgermeisters, auf die die meisten
gültigen Stimmen entfielen, ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) gemäß § 51
Vbg. Gemeindewahlgesetz (Vbg. GWG) am 29. März 2015 statt. Diese beiden
Wahlwerber waren der von der Wählergruppe "Bürgermeister Richard Amann –
Volkspartei Hohenems" vorgeschlagene DI Richard Amann und der von der
Wählergruppe "Dieter Egger Freiheitliche (FPÖ) und Parteifreie Hohenems"
vorgeschlagene Dieter Egger.
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3. Am 30. März 2015 wurde von der Gemeindewahlbehörde durch Anschlag an
der Amtstafel veröffentlicht, dass auf Grund des Ergebnisses des zweiten Wahl-
ganges der Wahlwerber DI Richard Aman n zum Bürgermeister der Gemeinde
Hohenems gewählt wurde (vgl. § 58 iVm § 49 Abs. 3 und 5 Vbg. GWG). Aus der
Niederschrift über die Feststellung des Gemeindewahlergebnisses ergibt sich,
dass bei dem zweiten Wahlgang insgesamt 7.301 gültige Stimmen abgegeben
wurden, 68 Stimmen wurden als ungültig gewertet. Von den gültigen Stimmen
entfielen
auf DI Richard Amann 3.711 Stimmen und
auf Dieter Egger 3.590 Stimmen.
4. Mit ihrer am 24. April 2015 eingebrachten, auf Art. 141 B-VG gestützten
Anfechtung begehrt die Wä hlergruppe "Dieter Egger Freiheitliche (FPÖ) und
Parteifreie Hohenems" (a nfechtungswerbende Partei), vertreten durch ihren
Zustellungsbevollmächtigten, die Nichtigerklärung und Aufhebung des "zweiten
Wahlgang[es] für die Wahl des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hohenems
vom 29.03.2015 (= Stichwahl)".
Begründend macht die anfechtungswerbende Partei insbesondere Verstöße
gegen §§ 5, 32, 33, 37, 37a, 41a und 43 Vbg. GWG sowie Verletzungen des
"verfassungsrechtliche[n] Gebot[es][,] für Wahlen den objektiven Beweiswert
des Wahlaktes zu schaffen und auch nicht zu vermindern", und des Transparenz-
gebotes geltend und führt dazu wörtlich – auszugsweise – insbesondere Folgen-
des aus:
"IV. Behauptete Rechtswidrigkeiten:
4.1. Im Zuge der Beantragung, der Ausgabe von Wahlkarten und der Wahl mit
diesen Wahlkarten sowie der Aufbewahrung der Wahlkarten bis zur Auszählung
und der Aufbewahrung des Wahlaktes ist es bei der Stichwahl des Bürgermeis-
ters der Stadtgemeinde Hohenems vom 29.03.2015 zu zahlreichen groben
Rechtswidrigkeiten gekommen. Verletzt wurden insbesonders die §§ 5 (insbe-
sonders § 5 (3), (4), (5), (7)), 32 (insbesonders 32 (2) (3)), 33, 37 und 37a (insbe-
sonders § 37a (2) und (5)), 41a (5) und 43 (insbesonders auch § 43 (5)) Vbg. GWG
LGBl 30/1999 idg Fassung, aber auch das verfassungsrechtliche Gebot[,] für
Wahlen den objektiven Beweiswert des Wahlaktes zu schaffen und auch nicht zu
vermindern, sowie das Transparenzgebot.
[…]
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