Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, EZA-G), das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden (EZA-Gesetz-Novelle 2003)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Inhaltsverzeichnis Â

Artikel Gegenstand Â

1 Änderung des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZA-G) Â

2 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 Â

3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Â

4 Änderung des Richterdienstgesetzes Â

5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984  Â

6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 Â

Artikel 1Â Â

Änderung des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZA-G) Â

Das Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, Â

EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. In § 1 Abs. 4 entfällt in Z 2 das Wort „sowie“, in Z 3 wird der Ausdruck „zu berücksichtigen.“ durch Â

    das Wort „sowie“ ersetzt und es wird folgende Z 4 eingefügt: Â

    „4. in sinnvoller Weise die Bedürfnisse von Kindern und von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen.“

    1a. § 2 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt: Â

    „Diese Maßnahmen können von der ADA (§ 6) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt werden.“ Â

  2. In § 2 Abs. 2 wird in lit. g der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, folgende lit. h) und i) werden angefügt:

    „h) Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten Entwicklung in Â

    den Entwicklungsländern im Sinne der in § 1 Abs. 3 verankerten Ziele der österreichischen Entwicklungspolitik,

    unter Nutzung der Synergien mit der Wirtschaft und den Entwicklungsorganisationen,

    i)  Mitwirkung an Projekten der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit.“ Â

  3. Im II. Teil wird vor § 4 folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt: Â

    „1. Abschnitt Â

    Allgemeine Bestimmungen“ Â

  4. In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Â

    Wortfolge „Die ADA (§ 6)“ ersetzt. Â

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  5. Die bisherigen Paragraphen 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „21“, Â

    „22“, „23“, „24“, „26“, „27“ und „28“.  Â

  6. Nach § 5 werden folgender 2. und 3. Abschnitt eingefügt: Â

    „2. Abschnitt Â

    Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung Â

    (Austrian Development Agency, ADA)Â Â Â

    Errichtung der ADAÂ Â

    § 6. (1) Es wird die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Â

    Haftung mit dem Firmenwortlaut Austrian Development Agency, im Folgenden kurz ADA, errichtet. Â

    (2) Der Sitz der ADA ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die ADA ist berechtigt, das Â

    Bundeswappen zu führen. Â

    (3) Die ADA entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, Â

    mit 1. Jänner 2004. Auf die ADA sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in Â

    diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die ADA ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Â

    Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. § 5 Abs. 2 Â

    des GmbH-Gesetzes ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des GmbH-Gesetzes geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft Â

    aufzunehmen. Â

    (4) Alleiniger Gründer und Eigentümer der ADA ist der Bund, der für die Zwecke dieses Abschnitts, Â

    einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten vertreten wird. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist Â

    nicht zulässig. Â

    (5) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen.

    Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen. Â

    (6) Das Stammkapital der ADA beträgt 70000 € und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. Der Bund bringt in die ADA zusätzlich eine Bareinlage von 910000 € ein. Â

    (7) Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der ADA, Beschlüsse und Amtsbestätigungen im Zusammenhang mit der ADA bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.

    Vermögensübergang und Bewertung Â

    § 7. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten verwaltete und überwiegend genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Â

    Aufgaben der ADA erforderlich ist, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten,

    Forderungen und Schulden, geht mit 1. Jänner 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der ADA über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Die Sacheinlage erfolgt ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene Kapitalrücklage Â

    einzustellen ist. Â

    (2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen,

    die binnen sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Â

    Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Â

    Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Â

    (3) Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf die ADA übergegangenen Aktiven und Passiven zu enthalten, Â

    die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- Â

    und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die vom Bundesministerium Â

    für auswärtige Angelegenheiten auf die ADA übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die Â

    aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlage gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist Â

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    durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 4 des Aktiengesetzes 1965. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß

    § 10 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Â

    Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung einschließlich der Einrichtung des Nachweises über die Veranlassung dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß § 277 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches Â

    ist von der Geschäftsführung zu veranlassen. Â

    Aufgaben der ADAÂ Â

    § 8. (1) Aufgabe der ADA ist die Erarbeitung und die Abwicklung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit,

    wobei insbesondere auf deren Wirksamkeit in den Entwicklungsländern zu achten Â

    ist. Die ADA führt ihre Aufgaben in Abstimmung mit anderen Einrichtungen, die ebenfalls entwicklungspolitische Maßnahmen setzen, durch. Die ADA hat dabei insbesondere folgende Aufgaben: Â

  7. Vorbereitung von Programmen und Projekten und Abschluss von Verträgen über Maßnahmen Â

    der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen des Dreijahresprogramms (§ 23) sowie deren Abwicklung;

  8. Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten Entwicklung in Â

    den Entwicklungsländern unter Nutzung des österreichischen Potentials; Â

  9. Mitwirkung an Projekten der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft und anderer internationaler Organisationen, insbesondere durch Akquisition internationaler Mittel und Kofinanzierungen sowie die Vermittlung der Beteiligung von Unternehmen und Entwicklungsorganisationen an Entwicklungsprojekten; Â

  10. Unterstützung des Einsatzes österreichischer Entwicklungshelfer und Experten, insbesondere im Â

    Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen;Â Â

  11. Beratung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in allen entwicklungspolitischen Â

    Grundsatzfragen, insbesondere bei der Erstellung des Dreijahresprogramms. Â

    (2) Die ADA hat ein jährliches Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen auszuarbeiten, das vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu genehmigen Â

    ist. Das Arbeitsprogramm hat das jeweilige Dreijahresprogramm für den Bereich der ADA umzusetzen Â

    und insbesondere die Arbeitsschwerpunkte und Arbeitsziele der ADA sowie Angaben über die dafür Â

    notwendigen operationellen und administrativen Mittel zu enthalten. Es ist von der ADA nach Maßgabe Â

    der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen. Wesentliche Änderungen des Â

    Arbeitsprogramms bedürfen der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten,

    der auch jederzeit die Vorlage eines neuen Arbeitsprogramms verlangen kann. Â

    Richtlinien für die Unternehmensführung Â

    § 9. (1) Die ADA ist gemeinnützig im Sinne des § 34...

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