Bundesgesetz vom 13. Juni 1962 über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

I.

Errichtung, Mittel und Aufgaben des Fonds.

§ 1.

(1) Unter dem Namen „ERP-Fonds" wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (im folgenden

„Fonds" genannt) errichtet.

(2) Der Fonds hat die Aufgabe, den Ausbau, die Rationalisierung und die Produktivität der österreichischen Wirtschaft insbesondere durch Unterstützung und Anregung der produktiven Tätigkeit und des Warenaustausches zu fördern und dadurch auch zur Erhaltung der Vollbeschäftigung und zur Erhöhung des Sozialproduktes unter Bedachtnahme auf die Stabilität des Geldwertes beizutragen.

(3) Der Fonds hat seinen Sitz und ausschließlichen Gerichtsstand in Wien.

§ 2.

Zur Verwirklichung seiner Aufgaben verfügt der Fonds über 1. die Vermögenschaften und Rechte, die gemäß

§ 3 Abs. 1 in das Eigentum des Fonds übergehen,

  1. die Forderung an den Bund, dem Fonds jene Beträge zu erstatten, die der Bund aus ERP-

    Mitteln zur Vorfinanzierung eigener Verpflichtungen verwendet hat,

  2. die Rückflüsse an Kapital und die Eingänge an Zinsen für die vom Fonds erbrachten Leistungen oder getroffenen Maßnahmen und 4. allfällige Zuwendungen an den Fonds oder sonstige Einnahmen des Fonds.

    § 3.

    (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen alle Vermögenschaften und Rechte auf den Fonds über, die der Bund durch die Abwicklung jener Hilfsmaßnahmen, die die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen ihres Europäischen Wiederaufbauprogrammes (European Recovery Program — ERP) Österreich gewährt haben, erworben hat (ERP-Mittel) und die dem Bund im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zustehen. Diese sind insbesondere:

    a) Die Guthaben der im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 2. Juli 1948 errichteten Konten.

    b) Die von der Oesterreichischen Nationalbank treuhändig für den Bund (Bundesministerium für Finanzen) übernommenen Wechselforderungen für Aufbaukredite samt Anhang.

    c) Die dem Bund unmittelbar oder über Kreditunternehmungen mittelbar zustehenden Forderungen aus gewährten Aufbaukrediten samt Anhang.

    d) Die dem Bund zustehenden Ansprüche und Forderungen aus sonstigen Krediten und aus Treugaben, die aus ERP-Mitteln gewährt worden sind, samt Anhang.

    e) Das Recht, Kredite zu gewähren, die gemäß

    § 82 Nationalbankgesetz 1955, BGBl.

    Nr. 184, seitens der Oesterreichischen Nationalbank durch Eskontierung von Finanzwechseln,

    die vom Kreditwerber beigebracht werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 zu finanzieren sind.

    (2) Die Summe der gemäß Abs. 1 lit. e gewährten Kredite darf jeweils den seinerzeit von der Bundesschuld bei der Oesterreichischen Nationalbank abgeschriebenen Betrag von 4.705,404.000 Schilling zuzüglich der jeweils für neue Kredite verfügbaren Zinsenüberschüsse nicht übersteigen. Die Summe der Wechselbeträge,

    die von der Oesterreichischen Nationalbank bisher für Aufbaukredite und jeweils für Fondskredite eskontiert wurden oder deren Eskontierung hiefür zugesagt wurde, ist auf den vorgenannten Rahmen anzurechnen.

    (3) Die in § 2 Z. 2, 3 und 4 sowie die in Abs. 1

    lit. a bis d bezeichneten Vermögenschaften und Rechte werden im folgenden Eigenblock und das in Abs. 2 bezeichnete Vermögen im folgenden Nationalbankblock genannt.

    (4) Sonstige Einzelheiten, betreffend den Nationalbankblock,

    insbesondere über die Aufteilung und Verwendung der Zinsen hieraus für die Bildung einer Verlustreserve und über ihre Verwendung für Kredite, sind durch Vertrag zwischen dem Fonds und der Oesterreichischen Nationalbank zu regeln.

    (5) Der Fonds ist verpflichtet, die Verluste abzudecken,

    die der Oesterreichischen Nationalbank ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der bisherigen und künftigen Eskontierung von Finanzwechseln im Sinne des § 82 des Nationalbankgesetzes 1955 (Aufbauwechsel) entstehen und die die im Abs. 4 genannte Verlustreserve

    überschreiten. Durch diese Verpflichtung wird die im § 82 Abs. 2 Nationalbankgesetz 1955

    genannte Haftung des Bundes ersetzt. Die bisher vom Bund gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 101,

    betreffend die Übernahme einer Haftung durch die Republik Österreich, übernommenen Haftungen erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

    § 4.

    (1) Der Fonds hat seine Mittel nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.

    (2) Der Fonds darf, ausgenommen in den Fällen der §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 3, 20 Abs. 2 und 3

    und § 23, keine Leistungen erbringen oder Maßnahmen treffen, durch die das Fondsvermögen dauernd vermindert wird.

    (3) Der Fonds darf keine Leistungen zugunsten von Gebietskörperschaften erbringen.

    (4) Die Gebarung des Fonds, insbesondere auch seine Gebarung mit den Mitteln des Eigenblocks,

    ist in der Haushaltsrechnung des Bundes nicht zu verrechnen.

    § 5.

    (1) Der Fonds hat im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4 nur mittel- und langfristige,

    verzinsliche Investitionskredite gegen Sicherstellung zu vergeben. Diese können in Form von Groß-, Mittel- oder Kleinkrediten vergeben werden; Großkredite in diesem Sinne sind Investitionskredite im Betrage von über fünfhunderttausend Schilling, Mittelkredite Investitionskredite im Betrage von über hunderttausend bis fünfhunderttausend Schilling, Kleinkredite Investitionskredite im Betrage ab zehntausend bis hunderttausend Schilling.

    (2) Im Rahmen des Jahresprogrammes und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 4

    kann der Fonds 1. zur wirtschaftlichen Förderung von Entwicklungsländern und der österreichischen Ausfuhr nach solchen Ländern Maßnahmen treffen,

    die zur Verwirklichung dieses Zieles geeignet sind,

  3. Kreditunternehmungen, deren satzungsgemäßer Hauptzweck in der Gewährung langfristiger Investitions- oder Aufschließungskredite,

    die den Aufgaben des Fonds entsprechen, besteht,

    zu diesem Zweck Darlehen gewähren,

  4. aus den jährlichen, auf den Eigenblock entfallenden Zinseneingängen — soweit sie nicht zur Deckung allfälliger, im Rahmen des Eigenblocks entstandener Verluste heranzuziehen sind —

    a) Bürgschaftseinrichtungen aus Fondsmitteln,

    Haftungskapital zur Deckung von Ausfällen aus übernommenen Bürgschaften für Investitionskredite zur Verfügung stellen und b) Leistungen für sonstige Zwecke erbringen,

    die im Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung, BGBl.

    Nr. 206/1962, vorgesehen sind.

    II.

    Organisation des Fonds.

    § 6.

    Organe des Fonds sind die ERP-Kreditkommission und die Geschäftsführung.

    § 7.

    (1) Die ERP-Kreditkommission entscheidet

    über die Zustimmung des Fonds zu den Anträgen auf Gewährung von Groß- und Mittelkrediten,

    soweit durch die Geschäftsordnung

    (§ 8) diese Entscheidungen nicht an Fachkommissionen delegiert wurden, und wirkt im Rahmen der Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bei der Erstellung der Investitionsrichtlinien mit.

    (2) Die ERP-Kreditkommission besteht aus zwölf von der Bundesregierung zu bestellenden und abzuberufenden Mitgliedern. Die Mitglieder können längstens auf die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Nationalrates bestellt werden; die Bestellung gilt jedoch jedenfalls bis zur Bestellung neuer Mitglieder. Bei der Bestellung der Mitglieder der ERP-Kreditkommission sind die Vorschläge und das Kräfteverhältnis der im Nationalrat vertretenen Parteien zu berücksichtigen.

    Bei Erstattung dieser Vorschläge ist darauf Bedacht zu nehmen, daß mindestens zwei der vorgeschlagenen Mitglieder mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in den Bundesländern besonders vertraut sind. Zu Mitgliedern können nur Personen bestellt werden, die auf Grund ihrer Vorkenntnisse oder ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit die Eignung für die Übernahme dieser...

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