Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen 2013 (Patronenprüfordnung 2013)

446. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen 2013 (Patronenprüfordnung 2013) Auf Grund der §§ 12 bis 15 und 22 des Beschußgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
2. Hauptstück
Munitionsprüfung
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 3. Arten der Munitionsprüfung
§ 4. Information des Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)
2. Abschnitt: Typenprüfung
§ 5. Einreichung zur Typenprüfung
§ 6. Probennahme bei Typenprüfung
§ 7. Durchführung der Typenprüfung
§ 8. Sichtprüfung
§ 9. Kontrolle der Kennzeichnung der Packungen
§ 10. Kontrolle des Inhaltes der Packungen
§ 11. Kontrolle der Kennzeichnung der Munition
§ 12. Kontrolle der Oberfläche der Munition
§ 13. Kontrolle der Bestandteile der Patronen mit bleifreien Schroten
§ 14. Kontrolle der Abmessungen der Munition
§ 15. Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition
§ 16. Überprüfung bei Patronen mit bleifreien Schroten
§ 17. Prüfung der Funktionssicherheit der Munition
3. Abschnitt: Kontrollen der Prüfeinrichtungen
§ 18. Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers
§ 19. Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Importeurs
4. Abschnitt: Fabrikationskontrolle
§ 20. Pflichten der Berechtigten
§ 21. Probennahme für die Fabrikationskontrolle
§ 22. Durchführung der Fabrikationskontrolle
5. Abschnitt: Inspektionskontrolle
§ 23. Durchführung der Inspektionskontrolle
3. Hauptstück
Messung des Gasdruckes und Ermittlung der Geschoßenergie sowie des Mündungsimpulses
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 24. Anwendungsbereich
2. Abschnitt: Messung des Gasdruckes
§ 25. Arten der Gasdruckmessung
§ 26. Vorbereitung und Durchführung der Gasdruckmessung
§ 27. Auswertung der Gasdruckmessung
§ 28. Gasdruckmessung mittels mechanisch-elektrischer Druckaufnehmer
§ 29. Gasdruckmessung mittels Stauchkörper
§ 30. Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und
Zentralfeuerzündung
§ 31. Gasdruckmessung bei Munition für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und
Zentralfeuerzündung
§ 32. Gasdruckmessung bei Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung
§ 33. Gasdruckmessung bei Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate
§ 34. Gasdruckmessung bei Kartuschen für Alarmwaffen
§ 35. Gasdruckmessung bei Patronen für Kleinschrotwaffen (cartouches à grenaille)
3. Abschnitt: Ermittlung der Geschoßenergie und des Mündungsimpulses
§ 36. Ermittlung der Geschoßenergie
§ 37. Ermittlung der Geschoßenergie bei Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung
§ 38. Ermittlung der Geschoßenergie bei Kartuschen für Alarmwaffen
§ 39. Ermittlung des Mündungsimpulses bei Patronen mit bleifreien Schroten
4. Hauptstück
Kalibrierung mechanisch-elektrischer Druckaufnehmer
§ 40. Anwendungsbereich
§ 41. Messsystem für die Kalibrierung
§ 42. Primärdruckaufnehmer
§ 43. Referenzdruckaufnehmer
§ 44. Primäre Kalibrierung
§ 45. Sekundäre Kalibrierung
§ 46. Wiederholte Kalibrierung
§ 47. Ausscheiden eines Druckaufnehmers
§ 48. Wahl des Kalibrators
§ 49. Statischer Kalibrator
§ 50. Dynamischer Kalibrator
§ 51. Auswertung der Messergebnisse
5. Hauptstück
Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken
§ 52. Verbindlicherklärung von ÖNORMEN
§ 53. Verbindlicherklärung von ON-Regeln
6. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 54. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 55. Verweisungen
§ 56. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 57. EU-Notifikation

Anlage 1: ÖNORMEN
Anlage 2: ON-Regeln

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung von Munition für Handfeuerwaffen sowie bei deren Kennzeichnung und Verpackung anzuwenden.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:

1. Munition für militärische Zwecke;
2. Versuchsmunition einer neuen Munitionstype, die in der Entwicklungs-, Untersuchungs- oder Überarbeitungsphase in kleinen Mengen für Versuche an Personen geliefert wird, die nicht zum Personal des Herstellers gehören;
3. Munition, die in geringen Stückzahlen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch geladen oder wiedergeladen wird.

(3) Die Erprobung einer Type von Verbrauchsmunition, welche in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, hergestellt wird, unterliegt grundsätzlich nicht den Bestimmungen dieser Verordnung; sie kann vom Beschussamt nur in jenem Fall vorgenommen werden, wenn das Beschussamt des anderen Mitgliedstaates darum ersucht und bestätigt, dass technische Gründe vorliegen, welche eine Erprobung dort nicht möglich machen.

(4) Munition für Handfeuerwaffen darf gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Munition, welche mit einem gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013, BGBl. II Nr. 444/2013, anerkannten Prüfzeichen versehen ist, gilt als den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Munition für Handfeuerwaffen, welche sich im Verkaufslager eines Händlers befindet, gilt als gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht.

(5) Die Haftung des Herstellers bzw. des Importeurs von Munition wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

1. Patrone: jenes technische Produkt, in dem Zündeinrichtung, Treibladung und Geschoß, mit oder ohne Hülse, zu einer Einheit zusammengefügt sind;
2. Kartusche: Hülse mit Zündeinrichtung, mit oder ohne Treibladung, die zum Abfeuern in Schussapparaten und Alarmwaffen bestimmt ist;
3. Munition: die Gesamtheit von Patronen und Kartuschen;
4. Gebrauchsmunition: jede Munition für Handfeuerwaffen mit Ausnahme der Beschussmunition;
5. Beschussmunition: jene Munition, welche zur amtlichen Erprobung von Handfeuerwaffen verwendet wird;
6. Hochleistungspatrone: jene Patrone, welche nur aus Waffen mit glatten Läufen, die den verstärkten Beschuss (§ 14 Abs. 5 Z 2 und 3 der Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013) oder den ?Stahlschrotbeschuss? gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 der Beschussverordnung 2013 bestanden haben, verschossen werden darf;
7. Munitionstype: die jeweilige, durch die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln angegebene Kaliberbezeichnung oder durch eine übliche Handelsbezeichnung bestimmte Ausführungsart von Munition, zB ?Kaliber 7x64 mit Kegelspitzgeschoß?;
8. Los: die Gesamtheit der Munition derselben Munitionstype, die in Serie gefertigt und von demselben Hersteller geladen wird; jedes Los gilt als geändert, wenn einer der Bestandteile, aus denen die Munition besteht, verändert wird;
9. Packung: jener kleinste Behälter, in dem Munition üblicherweise im Handel an den Endverbraucher abgegeben wird;
10. Handfeuerwaffe: jedes in § 1 Abs. 2 der Beschussverordnung 2013 als Handfeuerwaffe bezeichnete Gerät.

2. Hauptstück

Munitionsprüfung

1. Abschnitt

Allgemeines

Arten der Munitionsprüfung

§ 3. (1) Die Munition und deren Herstellung ist durch das Beschussamt bzw. durch den Hersteller oder den Importeur unter Aufsicht des Beschussamtes zu überprüfen; dabei ist gegebenenfalls unterstützend auf die Sachinhalte rechtskräftiger Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l?épreuve des armes à feu portatives ? C.I.P.), BGBl. Nr. 269/1971, Bedacht zu nehmen.

(2) Folgende Kontrollen sind vorgesehen:

1. Kontrolle der Munitionstype (Typenprüfung, §§ 5 bis 17);
2. Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers (§ 18) bzw. des Importeurs (§ 19);
3. Kontrolle der Fabrikation (Fabrikationskontrolle, §§ 20 bis 22);
4. Inspektionskontrolle (§ 23).

(3) Aufgrund der erfolgreich bestandenen Typenprüfung kann vom Hersteller oder vom Importeur das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 5 auf der Packung angebracht werden.

(4) Aufgrund der erfolgreich bestandenen Kontrolle der Prüfeinrichtungen kann dem Hersteller oder dem Importeur auf seinen Antrag hin das Recht eingeräumt werden, die Fabrikationskontrolle selbst vorzunehmen. Die Fabrikationskontrolle ist die Überwachung der für die Sicherheit der Munition maßgeblichen Parameter während der laufenden Fabrikation.

(5) Die Inspektionskontrolle ist die amtliche Überwachung der zum in Verkehr bringen bestimmten Munition.

(6) Es obliegt:

1. die Typenprüfung und die Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder des Importeurs dem Beschussamt;
2. die Fabrikationskontrolle dem Hersteller bzw. dem hierzu ermächtigten Importeur oder auf deren Antrag dem Beschussamt;
3. die Inspektionskontrolle dem Beschussamt, das sich hierzu auch der Einrichtungen des Herstellers oder des Importeurs bedienen kann.

Information des Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) § 4. Von der Erteilung (§ 7 Abs. 2 und 3) und der Entziehung (§ 23 Abs. 6) des Rechtes für eine bestimmte Munitionstype das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 5 zu verwenden, sowie von allen gemäß § 23 Abs. 5 und 6 getroffenen Verfügungen hat das Beschussamt das Ständige Büro der C.I.P. in Kenntnis zu setzen. Betrifft die Zulassung ein Kaliber, dessen Abmessungen noch nicht durch einen gültigen Beschluss der C.I.P. festgelegt wurden, so ist der Mitteilung das entsprechend ausgefüllte TDCC-Datenblatt der C.I.P. anzuschließen.

2. Abschnitt

Typenprüfung

Einreichung zur Typenprüfung

§ 5. (1) Die Einreichung von Munition zur Typenprüfung hat mittels Formulars des Beschussamtes (?Einreichblatt?) zu erfolgen. Das Formular hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name (Firma) und Anschrift des Einreichers;
2. Datum der Einreichung;
3. Name (Firma) des Herstellers bzw. des Importeurs;
4. Bezeichnung der Munitionstype;
5. bei Munitionstypen, die nicht in den in § 53 angeführten ON-Regeln enthalten sind, den Hinweis,
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