Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur ersten Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

Auf Grund der §§ 102 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    „Anwendungsbereich

    § 1. Diese Verordnung dient der Durchführung nachstehender Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

  2. des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 117 vom 7. Mai 1997, S 1, CELEX-

    Nr. 397R0820;

  3. der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken,

    Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, ABl. Nr. L 354 vom 30. Dezember 1997, S 19, CELEX-Nr. 397R2629;

  4. der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, ABl. Nr. L 354 vom 30. Dezember 1997, S 23, CELEX-Nr. 397R2630;

  5. der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ABl. Nr. L 060 vom 28. Februar 1998, S 78, CELEX-Nr. 398R0494.“

  6. § 3 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Kennzeichnung hat durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen. Die Kennzeichnung von Tieren, die für längere Zeit in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.“

  7. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:

    „(7) Der Tiere abgebende Tierhalter hat auf Verlangen der Behörde den übernehmenden Tierhalter bekanntzugeben.“

  8. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9d eingefügt:

    „Verfahren bei Sperren

    § 9a. (1) Beschränkungen der Verbringung von Tieren zu und aus dem Betrieb haben bescheidmäßig mit einstweiliger Anordnung zu erfolgen. Die einstweilige Anordnung hat in Schriftform zu ergehen und ist bei...

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