Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung ? EWStV)

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Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt Â

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Â

und hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Â

Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik Â

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Â

Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung Â

über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Â

Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft statistische Â

Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Â

  1. Beschäftigungsstatistiken und Â

  2. Wohnungsstatistiken Â

    für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Â

    Begriffsbestimmungen Â

    § 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: Â

  3. Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient. Â

  4. Privathaushalt: alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammen lebenden Â

    Personen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen. Â

  5. Abendarbeit: berufliche Tätigkeit von 20 Uhr bis 22 Uhr. Â

  6. Nachtarbeit: berufliche Tätigkeit von 22 Uhr bis 5 Uhr. Â

  7. Schicht- oder Wechseldienst: Dienst nach einem Dienstplan eines Betriebes, der regelmäßig Â

    über die Arbeitsstunden von 8 bis 18 Uhr an Werktagen hinausgeht und bei dem verschiedene Â

    Gruppen von Beschäftigten einander mit oder ohne wesentliche zeitliche Ãœberschneidung ablösen oder wechselnde Dienstantrittszeiten vorgesehen sind. Â

  8. Ãœberstunden: über die vertragliche Arbeitszeit hinaus erbrachte Stunden (Ãœberstunden oder Â

    Mehrstunden), ob bezahlt oder nicht, ohne Stunden, die durch Zeitausgleich abgegolten werden. Â

  9. Wohnung: baulich in sich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil Â

    eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Â

    Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Â

  10. Sonstige Unterkunft: Unterkunft, die nicht unter Z 1 oder Z 8 fällt und zur Befriedigung eines Â

    Wohnbedürfnisses verwendet wird. Â

  11. Wohnungsaufwand: Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Rückzahlungsquote für Eigentumswohnung, Nutzungsgebühr für Genossenschaftswohnung) und den anteiligen Betriebskosten einschließlich der laufenden öffentlichen Abgaben gemäß § 21 des Mietrechtsgesetzes und des Aufwandes für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze. Â

  12. Garagen, Abstellplätze: Garagen sind bauliche Einrichtungen, Abstellplätze deutlich abgegrenzte,

    freie Bodenflächen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen. Â

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    Periodizität, Kontinuität Â

    § 3. Die Erhebungen sind in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich Â

    durchzuführen. Â

    Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten Â

    § 4. Es sind zu erheben: Â

  13. die in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Â

    Arbeitskräfte in der Gemeinschaft angeführten Merkmale und zusätzlich die Merkmale „Name, Â

    Adresse, Sozialversicherungsnummer, Dienstgebernummer, Geburtsland, Abendarbeit, Nachtarbeit,

    Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit, Schichtarbeit, Wechseldienst, Ãœberstundenleistung, vorwiegender Erwerbsstatus der Angehörigen der Privathaushalte und Anstaltshaushalte, Bezug von Â

    Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz“; Â

  14. die Größe und Ausstattung der Wohnungen (bzw. sonstigen Unterkünfte) der Privathaushalte, die Â

    Rechtsverhältnisse an den Wohnungen, die Wohnungsaufwände, darunter Betriebskosten und Â

    Aufwände für Garagen- oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses und ob der Â

    Mietvertrag befristet ist;Â Â

  15. die überwiegende Nutzung der Gebäude, in dem die Wohnungen liegen, die Zahl der Wohnungen in den Gebäuden, das Jahr der...

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