Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung ? EWStV)
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Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt Â
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler Â
und hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Â
Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik Â
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Â
Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung Â
über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Â
Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft statistische Â
Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten Â
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Beschäftigungsstatistiken und Â
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Wohnungsstatistiken Â
für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Â
Begriffsbestimmungen Â
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: Â
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Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient. Â
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Privathaushalt: alle in einer Wohnung oder einer sonstigen Unterkunft zusammen lebenden Â
Personen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen. Â
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Abendarbeit: berufliche Tätigkeit von 20 Uhr bis 22 Uhr. Â
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Nachtarbeit: berufliche Tätigkeit von 22 Uhr bis 5 Uhr. Â
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Schicht- oder Wechseldienst: Dienst nach einem Dienstplan eines Betriebes, der regelmäßig Â
über die Arbeitsstunden von 8 bis 18 Uhr an Werktagen hinausgeht und bei dem verschiedene Â
Gruppen von Beschäftigten einander mit oder ohne wesentliche zeitliche Ãœberschneidung ablösen oder wechselnde Dienstantrittszeiten vorgesehen sind. Â
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Ãœberstunden: über die vertragliche Arbeitszeit hinaus erbrachte Stunden (Ãœberstunden oder Â
Mehrstunden), ob bezahlt oder nicht, ohne Stunden, die durch Zeitausgleich abgegolten werden. Â
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Wohnung: baulich in sich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil Â
eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Â
Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Â
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Sonstige Unterkunft: Unterkunft, die nicht unter Z 1 oder Z 8 fällt und zur Befriedigung eines Â
Wohnbedürfnisses verwendet wird. Â
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Wohnungsaufwand: Summe aus dem Wohnungsentgelt im engeren Sinne (Mietzins, Rückzahlungsquote für Eigentumswohnung, Nutzungsgebühr für Genossenschaftswohnung) und den anteiligen Betriebskosten einschließlich der laufenden öffentlichen Abgaben gemäß § 21 des Mietrechtsgesetzes und des Aufwandes für mit der Wohnung verbundene Garagen und Abstellplätze. Â
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Garagen, Abstellplätze: Garagen sind bauliche Einrichtungen, Abstellplätze deutlich abgegrenzte,
freie Bodenflächen zur Abstellung von Kraftfahrzeugen. Â
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Periodizität, Kontinuität Â
§ 3. Die Erhebungen sind in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich Â
durchzuführen. Â
Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten Â
§ 4. Es sind zu erheben: Â
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die in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Â
Arbeitskräfte in der Gemeinschaft angeführten Merkmale und zusätzlich die Merkmale „Name, Â
Adresse, Sozialversicherungsnummer, Dienstgebernummer, Geburtsland, Abendarbeit, Nachtarbeit,
Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit, Schichtarbeit, Wechseldienst, Ãœberstundenleistung, vorwiegender Erwerbsstatus der Angehörigen der Privathaushalte und Anstaltshaushalte, Bezug von Â
Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz“; Â
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die Größe und Ausstattung der Wohnungen (bzw. sonstigen Unterkünfte) der Privathaushalte, die Â
Rechtsverhältnisse an den Wohnungen, die Wohnungsaufwände, darunter Betriebskosten und Â
Aufwände für Garagen- oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses und ob der Â
Mietvertrag befristet ist;Â Â
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die überwiegende Nutzung der Gebäude, in dem die Wohnungen liegen, die Zahl der Wohnungen in den Gebäuden, das Jahr der...
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