ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM ANSCHLUSS AN DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHES SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZUR GEMEINSCHAFT

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages :

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft samt Anhängen und Anhang betreffend Textilwaren samt Anhängen; Abkommen in Form von Notenwechseln zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich Landwirtschaft samt Anhang und Klausel; Abkommen in Form eines Notenwechsels

über die nicht unter das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse samt Anhängen wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH einerseits und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT andererseits,

GESTÜTZT auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972, nachstehend „Abkommen" genannt,

IN ANBETRACHT des Beitritts des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich und die Gemeinschaft am 20. Dezember 1985

ein Abkommen über die Handelsregelung zwischen Österreich einerseits und Spanien und Portugal andererseits für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 28. Februar 1986 Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1985  unterzeichnet haben,

HABEN BESCHLOSSEN, einvernehmlich die Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zum Abkommen im Anschluß an den Beitritt des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik zu der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festzulegen und DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:

TITEL I Anpassungen Artikel 1

Das Abkommen, die Anhänge und die Protokolle, die Bestandteil des Abkommens sind, sowie die Schlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen werden in spanischer und portugiesischer Sprache abgefaßt und sind gleichermaßen verbindlich wie die Urtexte. Der Gemischte Ausschuß genehmigt den spanischen und portugiesischen Wortlaut.

Artikel 2

Für die unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Österreich gilt bei der Einfuhr nach den Kanarischen Inseln oder Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht, einschließlich der „arbitrio insular"

genannten Abgabe der Kanarischen Inseln, die gleiche Zollregelung, die auf die Ursprungswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Anwendung findet.

Die Republik Österreich gewährt für Einfuhren der unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla die gleiche Zollregelung wie für Einfuhren von Ursprungswaren Spaniens.

TITEL II

Übergangsmaßnahmen betreffend Spanien einerseits und Österreich andererseits Artikel 3

(1) Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden die Einfuhrzölle zwischen Österreich und Spanien auf Ursprungswaren dieser Länder vorbehaltlich des Artikels 5 schrittweise wie folgt abgebaut:

— Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,0% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 77,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 47,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 35,0% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 22,5% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 10,0% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— die letzte Herabsetzung um 10% erfolgt am 1. Januar 1993.

(2) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.

Artikel 4

(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in Artikel 3 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen bei jeder Ware vorzunehmen sind, der am 1. Januar 1985

im Handel zwischen Österreich und Spanien tatsächlich angewandte Zollsatz.

(2) Im Falle einer Herabsetzung der Zölle nach diesem Zeitpunkt und vor dem Beitritt gilt der auf diese Weise herabgesetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.

(3) Für die in Anhang I aufgeführten Waren gilt als Ausgangszollsatz Spaniens der Zollsatz, der bei jeder der einzelnen Waren angegeben ist.

(4) Für Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, der Nummer 27.09 des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der Zollsatz Spaniens Null.

Artikel 5

(1) Der bewegliche Teilbetrag, den das Königreich Spanien gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens auf bestimmte in Tabelle I desselben Protokolls genannte Waren mit Ursprung in Österreich anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 und Spanien angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt.

(2) Für die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt das Königreich Spanien nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen

— dem in Artikel 4 genannten Ausgangszollsatz Spaniens und

— dem in der letzten Spalte der Tabelle I des Protokolls Nr. 2 angegebenen Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).

— (3) Für die in Tabelle II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens genannten Waren beseitigt die Republik

Österreich nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen

— dem in Artikel 4 genannten Ausgangszollsatz Österreichs und

— dem in der letzten Spalte der Tabelle II des Protokolls Nr. 2 angegebenen Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).

Artikel 6

Wenn das Königreich Spanien die Erhebung der Zollsätze auf Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführt wurden, vollständig oder teilweise aussetzt, so nimmt es die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze auch für Waren mit Ursprung in Österreich um denselben Prozentsatz vor Artikel 7

(1) Eröffnet das Königreich Spanien gegenüber dritten Ländern Zollkontingente, die am 1. Januar 1985 tatsächlich angewandt wurden, so erfahren die aus Österreich eingeführten Waren die gleiche Behandlung wie die aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 eingeführten Waren während der Geltungsdauer dieser Kontingente.

(2) Werden derartige Kontingente nicht eröffnet, so wendet das Königreich Spanien auf die Einfuhren aus Österreich die im Falle der Eröffnung dieser Kontingente geltenden Zollsätze an. Die zu diesen Zollsätzen zulässigen Mengen oder Werte sind auf die Beträge der tatsächlichen Einfuhren aus Österreich im Rahmen derselben, am 1. Januar 1985 eröffneten Kontingente begrenzt.

Artikel 8

(1) Wendet das Königreich Spanien

— bis zum 31. Dezember 1988 für die in Anhang II aufgeführten Waren,

— bis zum 31. Dezember 1989 für die in Anhang III aufgeführten Waren mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 an, so wendet es mengenmäßige Beschränkungen auch auf die gleichen Waren mit Ursprung in Österreich an.

(2) Die vorgenannten Beschränkungen bestehen in Globalkontingenten, die auch für die Einfuhren mit Ursprung in den übrigen EFTA-Ländern eröffnet werden.

Die Globalkontingente für 1986 sind in Anhang II und Anhang III aufgeführt.

(3) Die schrittweise Erhöhung der Kontingente des Anhangs II und der Kontingente 1 bis 5 und 10

bis 14 des Anhangs III beträgt bei den in ECU ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 25%

und bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn jedes Jahres 20%. Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugezählt und die folgende Erhöhung auf der Grundlage der sich daraus ergebenden Höhe berechnet.

Die in Anhang III aufgeführten Kontingente 6 bis 9 werden jährlich schrittweise wie folgt erhöht:

— 1. Jahr: 13%,

— 2. Jahr: 18%,

— 3. Jahr: 20%,

— 4. Jahr: 20%.

(4) Wird festgestellt, daß die Einfuhren einer in den Anhängen II und III genannten Ware nach Spanien während zweier aufeinanderfolgender Jahre weniger als 90% der Kontingentierung betrugen, so liberalisiert das Königreich Spanien die Einfuhr der Ware mit Ursprung in Österreich oder den in Absatz 2

genannten Ländern mit Beginn des auf den Zweijahreszeitraum folgenden Jahres, sofern die Ware in diesem Augenblick gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 liberalisiert ist.

(5) Liberalisiert das Königreich Spanien die Einfuhren einer der in den Anhängen II und III genannten Waren aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 oder erhöht es ein Kontingent über den für die Gemeinschaft in dieser Zusammensetzung geltenden Mindestsatz hinaus, so liberalisiert es auch die Einfuhren dieser Ware mit Ursprung in Österreich oder erhöht proportional das Globalkontingent.

(6) Bei der Verwaltung der vorgenannten Kontingente wendet das Königreich Spanien die gleichen Verwaltungsbestimmungen und Verwaltungsmaßnahmen an, die für die Einfuhren von Ursprungswaren der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 gelten.

TITEL III

Übergangsmaßnahmen betreffend Portugal einerseits und Österreich andererseits Artikel 9

(1) Für die unter das Abkommen fallenden Waren werden in Portugal die Einfuhrzölle auf Ursprungswaren Österreichs vorbehaltlich des Artikels 12 schrittweise wie folgt abgebaut:

— Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 80% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 65% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50% des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;

— am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz...

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