Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
124.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. | Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt. |
2. | Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Ziffer 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen. |
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
[Deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Englischer Vertragstext siehe Anlagen]
[Französischer Vertragstext siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juni 2008 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 4 für Österreich mit 1. Oktober 2008 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
Declaration
The Republic of Austria declares in accordance with Article 1 paragraph 4 of the European Convention on the Exercise of Children's Rights that it will apply this Convention to all family cases before a judicial authority regarding
- custody |
- access/contact |
- adoption. |
(Übersetzung)
Erklärung
Die Republik Österreich erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 4 des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten, dass sie dieses Übereinkommen auf alle familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde anwendet, die
- Obsorge |
- Recht auf persönlichen Verkehr |
- Annahme an Kindesstatt |
zum Gegenstand haben.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Polen, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Deutschland:
Erklärung zu Art. 1 Abs. 4:
Die Bundesrepublik Deutschland wird das Europäische Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten auf Verfahren vor dem Familien- oder Vormundschaftsgericht nach den folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anwenden, soweit die Sorge für die Person des Kindes betroffen ist:
1. | Übertragung des Rechts zur Bestimmung des Kindesnamens (§ 1617 Abs. 2 und 3); |
2. | Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namenserteilung (§ 1618 Satz 4); |
3. | Übertragung der Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die Ausübung der elterlichen Sorge (§ 1628); |
4. | Entziehung der Vertretungsmacht eines Elternteils, eines Vormundes oder Pflegers (§ 1629 Abs. 2 Satz 3, §§ 1796 und |
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