Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich

124.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Ziffer 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich

[Deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[Französischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juni 2008 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 4 für Österreich mit 1. Oktober 2008 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Declaration

The Republic of Austria declares in accordance with Article 1 paragraph 4 of the European Convention on the Exercise of Children's Rights that it will apply this Convention to all family cases before a judicial authority regarding

- custody
- access/contact
- adoption.

(Übersetzung)

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 4 des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten, dass sie dieses Übereinkommen auf alle familienrechtlichen Verfahren vor einer Justizbehörde anwendet, die

- Obsorge
- Recht auf persönlichen Verkehr
- Annahme an Kindesstatt

zum Gegenstand haben.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:

Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Polen, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Erklärung zu Art. 1 Abs. 4:

Die Bundesrepublik Deutschland wird das Europäische Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten auf Verfahren vor dem Familien- oder Vormundschaftsgericht nach den folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anwenden, soweit die Sorge für die Person des Kindes betroffen ist:

1. Übertragung des Rechts zur Bestimmung des Kindesnamens (§ 1617 Abs. 2 und 3);
2. Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namenserteilung (§ 1618 Satz 4);
3. Übertragung der Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die Ausübung der elterlichen Sorge (§ 1628);
4. Entziehung der Vertretungsmacht eines Elternteils, eines Vormundes oder Pflegers (§ 1629 Abs. 2 Satz 3, §§ 1796 und
...

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