ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT BETREFFEND DIE BESEITIGUNG BESTEHENDER UND VERHINDERUNG NEUER MENGENMÄSSIGER BESCHRÄNKUNGEN BEI DER AUSFUHR SOWIE VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt gemeinsamer Erklärung der Vertragsparteien wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH einerseits und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT andererseits,

GESTÜTZT AUF das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972, nachstehend „Abkommen" genannt,

insbesondere auf Artikel 32,

EINGEDENK der in der am 9. April. 1984 von den Ministern der EFTA-Staaten und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg verabschiedeten gemeinsamen Erklärung zum Ziel erhobenen Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit,

ihre Handelsbeziehungen im Interesse beider Wirtschaften durch Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer Hemmnisse bei der Ausfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen zu entwickeln,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß dessenungeachtet eine Vertragspartei sich unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen gezwungen sehen kann, ausfuhrwirksame Schutzmaßnahmen zu treffen,

und daß es angezeigt ist, dazu spezifische Bestimmungen zu schaffen,

HABEN BESCHLOSSEN, DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN:Â Â

Artikel 1

Folgende Artikel werden in das Abkommen eingefügt:

„Artikel 13 a

(1) Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Republik Österreich werden keine neuen mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen bzw.

Maßnahmen gleicher Wirkung verfügt.

(2) Alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum 1. Januar 1990 aufgehoben; ausgenommen davon sind die Maßnahmen, die für die im Protokoll Nr. 6

aufgeführten Waren am 1. Januar 1989 gelten und die nach Maßgabe des genannten Protokolls beseitigt werden.

Artikel 13 b Die Vertragspartei, die eine Änderung ihrer Regelung der Ausfuhren in Drittländer erwägt, hat dies dem Gemischten Ausschuß nach Möglichkeit mindestens dreißig Tage vor Inkrafttreten der in Aussicht genommenen Änderung zu notifizieren.

Sie muß von allen Einwänden der anderen Vertragspartei hinsichtlich sich möglicherweise ergebender Verzerrungen Kenntnis nehmen.

Artikel 24 a Wenn auf Grund der Artikel 7 und 13 a 1. es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, demgegenüber die ausführende Vertragspartei für das jeweilige Erzeugnis mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen...

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