ÜBEREINKOMMEN AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DEN SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

  1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Ãœbereinkommen auf Grund von Artikel K.3Â Â

    des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Â

    Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2; Â

    Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der Â

    finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Â

    Artikel 6 Abs. 2;Â Â

    Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Ãœbereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Â

    durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 wird genehmigt. Â

  2. Das Ãœbereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über Â

    den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Â

    Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2 und das Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Â

    Europäische Union zum Ãœbereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Â

    Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 6 Abs. 2 sind gemäß Art. 50 Â

    1. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen. Â

  3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen und die Protokolle in dänischer, englischer,

    finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, Â

    schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme Â

    während der Amtsstunden im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen. Â

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    DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Ãœbereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union – Â

    UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 1995, Â

    IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß ihre Strafrechtsvorschriften in wirksamer Weise zum Â

    Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beitragen, Â

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    IN ANBETRACHT der Tatsache, daß der Betrug im Zusammenhang mit den Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften in vielen Fällen grenzüberschreitende Formen annimmt und häufig von kriminellen Organisationen begangen wird, Â

    IN DER ÃœBERZEUGUNG, daß der Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften es erfordert, betrügerische Handlungen zum Nachteil dieser Interessen strafrechtlich zu verfolgen und zu diesem Zweck eine einheitliche Definition festzulegen, Â

    ÃœBERZEUGT von der Notwendigkeit, derartige Handlungen als Straftaten zu umschreiben und Â

    durch wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen – unbeschadet der Verhängung andersartiger Sanktionen in geeigneten Fällen – ahnden zu können und zumindest in schweren Fällen mit Freiheitsstrafen zu bedrohen, die zu einer Auslieferung führen können, Â

    IN ANERKENNUNG der Tatsache, daß Unternehmen in allen von den Europäischen Gemeinschaften finanzierten Bereichen eine wichtige Rolle spielen und daß die Entscheidungsträger in den Unternehmen in geeigneten Fällen nicht ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit entgehen sollten, Â

    ENTSCHLOSSEN, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam dadurch zu bekämpfen, daß Verpflichtungen betreffend Gerichtsbarkeit, Auslieferung und wechselseitige Zusammenarbeit eingegangen werden – Â

    SIND WIE FOLGT ÃœBEREINGEKOMMEN:Â Â

    Artikel 1Â Â

    Allgemeine Bestimmungen Â

    (1) Für die Zwecke dieses Ãœbereinkommens umfaßt der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Â

      a) im Zusammenhang mit Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend Â

      – die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Â

    Unterlagen mit der Folge, daß Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Â

    Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden; Â

      – das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Â

    Folge;Â Â

      – die mißbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie Â

    ursprünglich gewährt worden sind; Â

      b) im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend Â

      – die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Â

    Unterlagen mit der Folge, daß Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden; Â

      – das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Â

    Folge;Â Â

      – die mißbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge. Â

    (2) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen und geeigneten Â

    Maßnahmen, um Absatz 1 so in sein innerstaatliches Recht umzusetzen, daß die von ihm erfaßten Handlungen als Straftaten umschrieben werden. Â

    (3) Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 ergreift jeder Mitgliedstaat ferner die erforderlichen Maßnahmen,

    damit die vorsätzliche Herstellung oder Bereitstellung falscher, unrichtiger oder unvollständiger Â

    Erklärungen oder Unterlagen mit der in Absatz 1 erwähnten Folge als Straftat umschrieben wird, sofern Â

    sie nicht bereits entweder als selbständige Straftat oder als Beteiligung am Betrug im Sinne von Absatz 1, Â

    als Anstiftung dazu oder als Versuch eines solchen Betrugs strafbar ist. Â

    (4) Der vorsätzliche Charakter einer Handlung oder Unterlassung im Sinne der Absätze 1 und 3 kann Â

    aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden. Â

    Artikel 2Â Â

    Sanktionen Â

    (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, daß die in Artikel 1 Â

    genannten Handlungen sowie die Beteiligung an den Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Â

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    Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Â

    Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Betrugsfällen auch Freiheitsstrafen umfassen,

    die zu einer Auslieferung führen können; als schwerer Betrug gilt jeder Betrug, der einen in jedem Â

    Mitgliedstaat festzusetzenden Mindestbetrag zum Gegenstand hat. Dieser Mindestbetrag darf 50000Â Â

    ECU nicht überschreiten. Â

    (2) Jedoch kann ein Mitgliedstaat in minderschweren Betrugsfällen, die einen Gesamtbetrag von weniger als 4000 ECU zum Gegenstand haben und bei denen gemäß seinen Rechtsvorschriften keine besonderen erschwerenden Umstände vorliegen, Sanktionen einer anderen Rechtsnatur als die in Absatz 1 Â

    vorgesehenen Strafen vorsehen. Â

    (3) Der Rat kann den in Absatz 2 vorgesehenen Betrag einstimmig ändern. Â

    Artikel 3Â Â

    Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter Â

    Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Leiter, Entscheidungsträger oder Â

    Träger von Kontrollbefugnissen von Unternehmen bei betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Â

    finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 1, die eine ihnen unterstellte Â

    Person zum Vorteil des Unternehmens begeht, nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts des Â

    Mitgliedstaats für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden können. Â

    Artikel 4Â Â

    Gerichtsbarkeit Â

    (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 umschriebene Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen Â

      – ausschließlich oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet ein Betrug, eine Teilnahme an einem Betrug oder ein versuchter Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften begangen worden ist, unter Einschluß von Betrugsfällen, in denen der Vorteil in Â

    diesem Hoheitsgebiet erlangt worden ist;Â Â

      – eine in seinem Hoheitsgebiet befindliche Person einen solchen Betrug im Hoheitsgebiet eines Â

    anderen Staats wissentlich unterstützt oder dazu anstiftet; Â

      – der Straftäter ein Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, wobei die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats darauf abstellen können, daß die Handlung auch in dem Land Â

    strafbar ist, in dem sie begangen wurde. Â

    (2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 erklären, daß er die in Â

    Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Artikels vorgesehene Regel nicht anwendet. Â

    Artikel 5Â Â

    Auslieferung und Verfolgung Â

    (1) Liefert ein Mitgliedstaat nach seinem Recht seine eigenen Staatsangehörigen nicht aus, so trifft er Â

    die erforderlichen Maßnahmen, damit von ihm gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 umschriebene Â

    Straftaten, die von seinen Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen werden, seiner Â

    Gerichtsbarkeit unterliegen. Â

    (2) Jeder Mitgliedstaat befaßt, wenn einer seiner Staatsangehörigen beschuldigt wird, in einem anderen Mitgliedstaat eine Straftat im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 begangen zu haben, und er Â

    den Betreffenden allein auf Grund von dessen Staatsangehörigkeit nicht ausliefert, seine zuständigen Â

    Behörden mit diesem Fall, damit gegebenenfalls eine Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Â

    Zweck sind die die strafbare Handlung betreffenden Akten...

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