Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18. Dezember 1970, mit der der Beschluß Nr. 13/1970 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 198/1970), verlautbart wird

(Ãœbersetzung)

EUROPAISCHE FREIHANDELSASSOZIATION EFTA/DC 13/70

2 Anlagen BESCHLUSS DES RATES Nr. 13/1970

(In der 31. gemeinsamen Sitzung am 13. November 1970 gefaßt)

PREISDIFFERENZEN BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN VORMATERIALIEN DER RAT hat,

gestützt auf die Vereinbarung des Ministerrates bei seiner Tagung in Lissabon vom 10. Mai 1963, bei der die Minister anerkannten, daß sich für einige Mitgliedstaaten Probleme aus der Tatsache ergaben, daß einige Erzeugnisse des industriellen Sektors oder Erzeugnisse, die allenfalls in den industriellen Sektor einbezogen werden könnten, einen hohen Anteil an landwirtschaftlichen Materialien des Anhanges D enthalten,

bei denen bedeutende Unterschiede zwischen.

Weltmarkts- und Inlandspreisen bestehen,

gestützt auf die Vereinbarung des Ministerrates bei seiner Tagung vom 14. und 15. Mai 1970, derzufolge Österreich und die Schweiz an Stelle der gegenwärtigen Schutzmaßnahmen ab 1. Jänner 1971 ein System variabler Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, für die ihnen bereits eine Zolldecalage zugestanden worden ist, einführen können, um Preisunterschiede bei landwirtschaftlichen Vormaterialien auszugleichen,

gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 2

lit. b und Artikels 32 Absatz 4 des Ãœbereinkommens,

BESCHLOSSEN:

  1. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1971 können

    Österreich und die Schweiz bei der Einfuhr von Waren, die in Anlage I dieses Beschlusses angeführt sind, variable Einfuhrabgaben erheben,

    deren Sätze in der Folge jeweils am Ende eines sechsmonatigen Zeitraumes, und zwar am 1. Juli 1971, 1. Jänner 1972, und so weiter abgeändert werden können. Die Höhe dieser Einfuhrabgaben ist so festzusetzen, daß, wenn sie auf die betreffenden Waren angewendet werden, die Höhe der Abgabe nicht den Betrag überschreitet, der zum Ausgleich des Unterschiedes notwendig ist,

    der zwischen externen und internen Referenzpreisen der landwirtschaftlichen Vormaterialien besteht, die in Anlage II Absatz 1 dieses Beschlusses angeführt sind, und die bei der Herstellung der betreffenden Waren gemäß den in Anlage I angegebenen Rezepturen verwendet werden.

  2. Die externen und internen Referenzpreise sind für jedes landwirtschaftliche Vormaterial gemäß den Bestimmungen der Anlage II Absatz 2 alle 6 Monate zu ermitteln.

  3. Die externen Referenzpreise und deren Ermittlungsgrundlagen sind nach Ablauf eines jeden sechsmonatigen Zeitraumes, auf den sich Absatz 2

    dieses Beschlusses bezieht, unverzüglich dem Rat bekanntzugeben.

  4. ...

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