ABKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ÜBER DIE VEREINFACHUNG UND MODERNISIERUNG DER VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG VON AUSLIEFERUNGSERSUCHEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.

  2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in dänischer, englischer,

    französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

    DIE MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN – im folgenden

    „Mitgliedstaaten“ genannt  –

    IN DEM BESTREBEN, in ihren derzeitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Auslieferung die Zusammenarbeit der Justiz im Bereich des Strafrechts zu verbessern.

    IN DER ERWÄGUNG, daß eine Beschleunigung der Verfahren zur Übermittlung der Auslieferungsersuchen sowie der dazugehörigen Begleitdokumente wünschenswert ist und daß zu diesem Zweck die modernen Übermittlungstechniken angewendet werden sollten –

    SIND wie folgt ÃœBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    (1) Zur Anwendung der zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Auslieferungsabkommen bezeichnet jeder Vertragsstaat die zentrale Behörde oder, wenn verfassungsmäßig vorgesehen, die zentralen Behörden, die mit der Übermittlung und der Entgegennahme der Auslieferungsersuchen und der Beweisdokumente sowie aller sonstigen offiziellen Korrespondenz im Zusammenhang mit Auslieferungsersuchen beauftragt sind.

    (2) Die Bezeichnung der Behörden gemäß Absatz 1 durch jeden Mitgliedstaat erfolgt bei der Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme des Abkommens und kann zu jedem späteren Zeitpunkt geändert werden. Der Verwahrer des Abkommens teilt jedem Vertragsstaat die bezeichneten Behörden sowie die späteren Änderungen mit.

    Artikel 2

    Das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Dokumente können als Fernkopie übermittel werden. Jede zuständige Behörde gemäß Artikel 1 verfügt über ein entsprechendes Gerät, um die Übermittlung und den Empfang dieser Dokumente auf diesem Wege sicherzustellen, und trägt für dessen korrekten Betrieb Sorge.

    Artikel 3

    (1) Um sowohl den Ursprung als auch die Vertraulichkeit der Übertragung zu gewährleisten, wird an den Fernkopierer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 1 ein Kodierungsgerät angeschlossen, wenn der Fernkopierer für die Zwecke dieses Abkommens benutzt wird.

    (2) Die Vertragsstaaten stimmen sich untereinander über die praktischen Bestimmungen zur...

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