Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Änderung des befristeten Abkommens über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT Als Ergebnis der zwischen den Delegationen

Österreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften durchgeführten Konsultationen haben beide Delegationen, unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer zuständigen Regierungsstellen,

die angeschlossenen Notenwechsel vereinbart.

Genf, 8. Dezember 1982

Für die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Jacquot Für die Delegation Österreichs Reisch Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generaldirektion Landwirtschaft Brüssel, 23. 3. 1983

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf das „Befristete Abkommen zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse" Kundgemacht in BGBl. Nr. 625/1981, welches am 21. Oktober 1981 in Brüssel unterzeichnet worden ist, Bezug zu nehmen.

  1. Im Verlaufe der nach Absatz 6 des Abkommens geführten Konsultationen, hat es sich als vorteilhaft erwiesen, einige Bestimmungen abzuändern,

    um sie den tatsächlichen Bedürfnissen des Marktes besser anzupassen. In diesem Zusammenhang hat es sich als notwendig herausgestellt, für einige Käsekategorien die Mengen, die in den Absätzen. 3 lit. a und lit. b des Abkommens vorgesehen sind, abzuändern sowie das Regime über die Einhaltung von Preisen, wie es im Absatz 2 des Anhanges zum Abkommen angeführt ist, auszusetzen.

  2. Es wurde Ãœbereinstimmung erzielt, das

    „Befristete Abkommen zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse", wie folgt abzuändern:

    1. Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

      „3. Sie kommen überein, daß für den Zeitraum vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1984 für die nachstehend genannten Käse die Jahresmengen sowie die Einfuhrabgaben nicht die folgenden Höchstgrenzen überschreiten dürfen:

    2. Am Ende des Absatzes 1 der lit. b des Anhanges des Abkommens wird folgender Satz angefügt:

      „Überdies werden vierteljährlich die repräsentativen Marktpreise für bestimmte Käsesorten, die Gegenstand des Abkommens sind, mitgeteilt."

    3. Im Absatz 2 des Anhanges des Abkommens wird die Anwendung der Bestimmungen, die sich aus dem Teil des ersten Satzes ergeben, ausgesetzt,

      der wie folgt lautet:

      „wenn eine Erklärung des...

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