Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erlassen sowie das Polizeikooperationsgesetz geändert wird

132. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erlassen sowie das Polizeikooperationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) (EU? Polizeikooperationsgesetz, EU-PolKG) Artikel 2 Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol), (EU ? Polizeikooperationsgesetz, EU-PolKG) Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Haftung

§ 4 Verhältnis zu anderen Rechtsakten

2. Teil

Europol

§ 5 Zusammenarbeit mit Europol

§ 6 Nationale Europol-Stelle

§ 7 Entsendung von Verbindungsbeamten zu Europol

§ 8 Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen

§ 9 Europol Informationssystem

§ 10 Arbeitsdateien zu Analysezwecken

§ 11 Verwendung von Daten aus Europol-Datenverarbeitungssystemen durch Sicherheitsbehörden

§ 12 Speicher- und Löschungsfristen

§ 13 Verwendung von Protokolldaten

§ 14 Nationale Kontrollinstanz

§ 15 Gemeinsame Kontrollinstanz

§ 16 Auskunftsrecht

§ 17 Recht auf Richtigstellung oder Löschung von Daten

§ 18 Beschwerderecht

§ 19 Kontrollbefugnisse

3. Teil

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

§ 20 Nationale Kontaktstelle

§ 21 DNA-Analysedatei

§ 22 Verwendung der Daten der DNA-Analysedateien

§ 23 Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu Zwecken der Amtshilfe

§ 24 Verwendung daktyloskopischer Daten

§ 25 Abfragen aus Zulassungsevidenzen

§ 26 Verwendung von Protokolldaten

§ 27 Einschreiten auf Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten

§ 28 Einschreiten von Organen von Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates im Inland

§ 29 Befugnisse auf fremdem Hoheitsgebiet

4. Teil

Nutzung des Visa-Informationssystems durch Sicherheitsbehörden

§ 30 Zugriffsberechtigung auf VIS-Daten

§ 31 Übermittlung an Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen

§ 32 Auskunft und Richtigstellung

5. Teil

Schengener Informationssystem

§ 33 Schengener Informationssystem

§ 34 Zusatzinformationen

§ 35 Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung

§ 36 Behandlung von Ausschreibungen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung gesuchter Personen

§ 37 Ausschreibung von Abgängigen

§ 38 Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden

§ 39 Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle

§ 40 Ausschreibung von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung

§ 41 Speicherfristen

§ 42 Richtigstellung und Ergänzung von Ausschreibungen

§ 43 Auskunftsrecht

6. Teil

Schlussbestimmungen

§ 44 Verweisungen

§ 45 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 46 Inkrafttreten

1. Teil

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die polizeiliche Kooperation zwischen den Sicherheitsbehörden und Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie dem Europäischen Polizeiamt (Europol).

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, gelten das Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz - PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, das Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, und das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999. Die justizielle Zusammenarbeit nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003, und BGBl. III Nr. 54/2004 (EUV), ist; soweit seitens der Europäischen Union nach dem Titel VI des Vertrages über die Europäische Union Übereinkünfte mit Drittstaaten oder mit internationalen Organisationen abgeschlossen werden, sind diese im Rahmen der jeweiligen Übereinkünfte den Mitgliedstaaten gleichzuhalten (Art. 24 und 38 EUV);
2. Drittstaat: ein Staat, der nicht unter Z 1 fällt.

Haftung

§ 3. (1) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verwendung von Daten durch Europol in Österreich ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in jedem Fall das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in erster Instanz zuständig ist. Wurde der Schaden durch Europol oder Organe eines anderen Mitgliedstaates verursacht, hat der Bund seinerseits Regress bei Europol oder dem anderen Mitgliedstaat zu nehmen.

(2) Der Bund hat einem Mitgliedstaat auf dessen Verlangen jenen Betrag zu erstatten, den der Mitgliedstaat an die Geschädigten zu leisten hatte, wenn österreichische Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einem Einsatz in diesem Mitgliedstaat einen Schaden verursacht haben. Verursachen Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten in Österreich einen Schaden und hat der Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, ist dieser Betrag von jenem Mitgliedstaat einzufordern, dessen Organe den Schaden verursacht haben; dies gilt nicht für vom Bund ersetzte Schäden, die das Organ bei seinem Einsatz bei Massenveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen verursacht hat.

(3) Soweit durch unrichtige oder unrechtmäßige Verwendung von Daten im Schengener Informationssystem durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Schengener Informationssystem verursacht worden sind. Soweit dem Bund aus dem Zugriff eines am Schengener Informationssystem teilnehmenden Staates auf das Schengener Informationssystem ein Schaden entstanden ist, hat der Bund bei diesem Mitgliedstaat Regress zu nehmen.

Verhältnis zu anderen Rechtsakten

§ 4. (1) Die Bestimmungen des 3. Teiles finden gegenüber den einzelnen Vertragsparteien des Prümer Vertrages, BGBl. III Nr. 159/2006, erst Anwendung, wenn diese ihren jeweiligen unionsrechtlichen Verpflichtungen aus dem Beschluss 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, Amtsblatt Nr. L 210 vom 6.8.2008, S. 1 -11 (Prüm-Beschluss), nachgekommen sind. Ab diesen jeweiligen Zeitpunkten sind die Bestimmungen des Prümer Vertrages hinsichtlich des Vergleiches von DNA-Profilen, der Gewinnung molekulargenetischen Materiales und der Übermittlung von DNA-Profilen, des Abrufes von daktyloskopischen Daten sowie des Abrufes von Daten aus Fahrzeugregistern nicht weiter anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres hat diese Zeitpunkte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes (Europol) ersetzt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), BGBl. III Nr. 123/1998, samt den Änderungsprotokollen BGBl. III Nr. 193/1998, BGBl. III Nr. 81/1999, BGBl. III Nr. 120/2007, BGBl. III Nr. 121/2007 und BGBl. III Nr. 122/2007. Weiters ist das Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol, BGBl. III Nr. 131/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 120/2007, nicht mehr anzuwenden. Stattdessen findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, BGBl. III Nr. 24/2000, Anwendung.

(3) Der 5. Teil dieses Bundesgesetzes (Schengener Informationssystem) tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, der vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Staaten vertreten, festgelegt wird. Mit diesem Zeitpunkt sind anstelle der Art. 64 und 92 bis 119 mit Ausnahme der Art. 92a und 102a des Schengener Übereinkommens die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

2. Teil

Europol

Zusammenarbeit mit Europol

§ 5. (1) Die polizeiliche Kooperation mit Europol umfasst die Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderer Formen schwerer Kriminalität gemäß Anhang 1, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind.

(2) Die polizeiliche Kooperation mit Europol erstreckt sich auch auf Straftaten, die mit den in Abs. 1 genannten in Zusammenhang stehen und begangen werden,

1. um die Mittel zur Begehung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Handlungen zu beschaffen,
2. um Handlungen zu erleichtern oder durchzuführen, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen oder
3. um sicherzustellen, dass in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Handlungen straflos bleiben.

Nationale Europol-Stelle

§ 6. (1) Der Nationalen Europol-Stelle obliegt der alleinige Zugriff auf die Europol Informationssysteme und der Kontakt zu Europol.

(2) Der Nationalen Europol-Stelle kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

1. Europol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse, die Europol für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt, zu übermitteln;
2. Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von Europol zu beantworten;
3. Informationen und Erkenntnisse auf dem aktuellen
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