Kundmachung des Bundeskanzlers vom 25. März 1986 betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit samt Zusatzvereinbarung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Länder ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Abkommen

über Soziale Sicherheit samt Zusatzvereinbarung

(BGBl. Nr. 428/1977, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 281/1983) hinterlegt:

Staat:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Belgien 21. Jänner 1986

Spanien 24. Jänner 1986

Belgien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Notifikation abgegeben:

Anhang II des Abkommens In der Aufzählung der Rechtsvorschriften und Versicherungen, auf die sich das Abkommen bezieht, ist der in Anhang II aufscheinende Wortlaut durch folgenden zu ersetzen:

„Rechtsvorschriften über:

  1. Die Kranken- und Invaliditätsversicherung

    (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität und Tod):

    i) Versicherungen der Arbeitnehmer

    (Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter,

    Angehörige des öffentlichen Dienstes);

    ii) Versicherungen der Seeleute der Handelsmarine;

    iii) Versicherungen der selbständig Erwerbstätigen;

    b) die Alters- und Hinterbliebenenpensionen:

    i) Versicherungen der Arbeitnehmer

    (Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute der Handelsmarine);

    ii) Versicherung der selbständig Erwerbstätigen;

    c) die Entschädigung, von Arbeitsunfällen:

    i) Versicherung der Arbeitnehmer im allgemeinen;

    ii) Versicherung der Seeleute;

    d) die Entschädigung von Berufskrankheiten;

    e) das System zur Unterstützung der unfreiwillig Arbeitslosen;

    f) die Familienbeihilfen für Arbeitnehmer und die Familienleistungen für selbständig Erwerbstätige, mit Ausnahme der Geburtsbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften."

    Anhang VII des Abkommens Da dieser Anhang keine besonderen Maßnahmen für die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften erwähnt, ist zwischen dem für Österreich und dem für Dänemark geltenden Wortlaut folgender Text einzufügen :

    „II. ANWENDUNG DER BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN 1. Für die Anwendung von Artikel 29 des Abkommens gelten die vor dem 1. Jänner 1945

    nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten der Altersversicherung in gleicher Weise wie Versicherungszeiten, die gemäß den belgischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Invaliditätsversicherung und die Versicherung für Seeleute zurückgelegt wurden.

    1. Für die Anwendung von Artikel 29 des Abkommens gelten die von nichtbeschäftigten Personen vor Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeit von selbständig Erwerbstätigen zurückgelegten Zeiten der Altersversicherung als Zeiten, die gemäß den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

    2. Zur Festlegung der Vorbedingungen, nach denen unter den belgischen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung besteht,

    sind nur die Tage einer Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen;

    gleichgestellte Tage im Sinne dieser Rechtsvorschriften sind jedoch dann zu berücksichtigen,

    wenn in den ihnen vorangehenden Tagen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde."

    Anhang 1 zur Zusatzvereinbarung In dem Hinweis auf die für Belgien zuständigen Behörden ist der in diesem Anhang aufscheinende Wortlaut durch folgenden zu ersetzen:

    „Ministre de la Prévoyance Sociale (Minister für Soziale Vorsorge), Brüssel;

    Ministre des classes moyennes (Minister für den Mittelstand), Brüssel."

    Anhang 2 zur Zusatzvereinbarung In dem Hinweis auf die für Belgien zuständigen Träger ist der in diesem Anhang aufscheinende...

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