Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

  2. Gemäß Artikel 50 Absatz 2 ist dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

    (Ãœbersetzung)

    Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

    in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

    in der Erkenntnis, daß der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Lebewesen zu achten, und eingedenk der besonderen Beziehung des Menschen zu den Heimtieren;

    in Anbetracht der Bedeutung der Heimtiere wegen ihres Beitrags zur Lebensqualität und ihres daraus folgenden Wertes für die Gesellschaft;

    in Anbetracht der Schwierigkeiten, die sich aus der großen Vielfalt der vom Menschen gehaltenen Tiere ergeben;

    in Anbetracht der Gefahren, die sich bei einer zu großen Zahl von Heimtieren für Hygiene,

    Gesundheit und Sicherheit des Menschen und anderer Tiere ergeben;

    in der Erwägung, daß die Haltung von Exemplaren wildlebender Tiere als Heimtiere nicht gefördert werden sollte;

    im Bewußtsein der unterschiedlichen Bedingungen, die für den Erwerb, die Haltung, die gewerbsmäßige und nicht gewerbsmäßige Zucht sowie für die Weitergabe von Heimtieren und den Handel mit Heimtieren gelten;

    in dem Bewußtsein, daß Heimtiere nicht immer unter Bedingungen gehalten werden, die ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden fördern;

    in der Erkenntnis, daß die Einstellung zu Heimtieren sehr unterschiedlich ist, manchmal wegen eines Mangels an Wissen und Bewußtsein;

    in der Erwägung, daß eine gemeinsame grundlegende Richtschnur für Einstellung und Umgang, die zu einem verantwortungsvollen Verhalten der Eigentümer von Heimtieren führt, ein nicht nur wünschenswertes, sondern auch realistisches Ziel ist –

    sind wie folgt übereingekommen:

    Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    (1 ) Der Ausdruck Heimtier bezeichnet ein Tier, das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder das für diesen Zweck bestimmt ist.

    (2) Der Ausdruck Handel mit Heimtieren bezeichnet alle in größerem Umfang getätigten, auf Gewinnerzielung gerichteten ordentlichen Handelsgeschäfte, die mit einem Wechsel des Eigentums an Heimtieren verbunden sind.

    (3) Der Ausdruck gewerbsmäßige Zucht und Haltung bezeichnet die überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtete Zucht oder Haltung in größerem Umfang.

    (4) Der Ausdruck Tierheim bezeichnet eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können. Soweit es die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsmaßnahmen zulassen, kann eine solche Einrichtung auch streunende Tiere aufnehmen.

    (5) Der Ausdruck streunendes Tier bezeichnet ein Heimtier, das entweder kein Zuhause hat oder sich außerhalb der Grenzen des Haushalts seines Eigentümers oder Halters aufhält und nicht unter der Kontrolle oder unmittelbaren Aufsicht eines Eigentümers oder Halters befindet.

    (6) Der Ausdruck zuständige Behörde bezeichnet die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde.

    Artikel 2

    Geltungsbereich und Durchführung

    (1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu treffen in bezug auf

    1. Heimtiere, die von einer natürlichen oder juristischen Person in einem Haushalt oder in einer Einrichtung für den Handel oder die gewerbsmäßige Zucht und Haltung sowie in Tierheimen gehalten werden;

      b) gegebenenfalls streunende Tiere.

      (2) Dieses Übereinkommen läßt die Durchführung anderer Übereinkünfte zum Schutz von Tieren oder zur Erhaltung bedrohter wildlebender Tierarten unberührt.

      (3) Dieses Übereinkommen läßt die Befugnis der Vertragsparteien unberührt, strengere Maßnahmen zum Schutz von Heimtieren zu treffen oder die Bestimmungen des Übereinkommens auf Tierkategorien anzuwenden, die in dieser Übereinkunft nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

      Kapitel II Grundsätze für die Haltung von Heimtieren Artikel 3

      Grundsätze für das Wohlbefinden der Tiere

      (1) Niemand darf unnötig einem Heimtier Schmerzen oder Leiden zufügen oder es in Angst versetzen.

      (2) Niemand darf ein Heimtier aussetzen.

      Artikel 4

      Haltung

      (1 ) Wer ein Heimtier hält oder sich bereit erklärt hat, es zu betreuen, ist für dessen Gesundheit und Wohlbefinden verantwortlich.

      (2) Wer ein Heimtier hält oder betreut, sorgt für Unterkunft, Pflege und Zuwendung, die den ethologischen Bedürfnissen des Tieres entsprechend seiner Art und Rasse Rechnung tragen; insbesondere a) gibt er dem Tier genügend geeignetes Futter und Wasser,

      b) sorgt er für angemessene Bewegungsmöglichkeiten für das Tier,

      c) trifft er alle zumutbaren Maßnahmen, um zu verbinden, daß das Tier entweicht.

      (3) Ein Tier darf nicht als Heimtier gehalten werden,

      a) wenn die Bedingungen des Absatzes 2 nicht erfüllt werden oder b) wenn das Tier sich trotz Erfüllung dieser Bedingungen nicht an die Gefangenschaft gewöhnen kann.

      Artikel 5

      Zucht Wer ein Heimtier zur Zucht auswählt, ist gehalten, die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen, die Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft oder des weiblichen Elternteils gefährden könnten.

      Artikel 6

      Altersgrenze für den Erwerb Ein Heimtier darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen, welche die elterliche Gewalt innehaben, an Personen unter...

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