Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst des BMI) geändert wird

259. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung ? Exekutivdienst des BMI) geändert wird

Auf Grund der §§ 25 bis 31 und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009 (Bundesministeriengesetz-Novelle 2009) und des § 11 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird verordnet:

Die Verordnung über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung ? Exekutivdienst des BMI), BGBl. II Nr. 430/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet samt Überschrift:

?Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt für den Bereich des Bundesministeriums für Inneres

1. die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung);
2. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (dienstführende Beamte) im Exekutivdienst;
3. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (leitende Beamte) im Exekutivdienst.?

2. § 7 Abs. 3 lautet:

?(3) Der erfolgreiche Abschluss von Ausbildungsmodulen und anderen Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen sowie Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten können nach Anhörung der SIAK gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.?

3. § 8 Abs. 2 lautet:

?(2) Bedienstete der Verwendungsgruppe E 2a, die aufgrund des § 16 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E2a und E1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2004, in Sonderverwendung stehen und die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen höchstens vier Monate dauernden und 476 Unterrichtseinheiten umfassenden Ergänzungslehrgang zu absolvieren.?

4. § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Der Ergänzungslehrgang umfasst die in der Anlage 2 angeführten Module ?EINSATZ? und ?THEMENZENTRIERTER UNTERRICHT UND AKTUELLE THEMEN? im vollen Umfang und die Module ?RECHT? und ?FÜHRUNG? im um die Hälfte der Unterrichtseinheiten reduzierten Umfang. Der Ergänzungslehrgang ist mit einer themenübergreifenden Prüfung aus den Modulen ?RECHT? und ?EINSATZ? nach der Anlage 2 dieser...

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