Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen geändert werden (Facharbeiter-Ausbildungsinitiative?Gesetz 2013)

74. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen geändert werden (Facharbeiter-Ausbildungsinitiative?Gesetz 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand
1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
2 Änderung des Berufsausbildungsgesetzes
3 Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
4 Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
5 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
6 Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 46 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Berufsschule hat die Aufgabe, berufsschulpflichtigen Personen in Lehr- und Ausbildungsverhältnissen sowie Personen in Ausbildungsverhältnissen, die zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, in einem fachlich einschlägigen Unterricht grundlegende theoretische Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche oder berufspraktische Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern.?

2. § 47 Abs. 3 lautet:

?(3) In einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen in den Bereichen des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichts sind zwei Leistungsgruppen vorzusehen. In den Lehrplänen kann vorgesehen werden, dass der betriebswirtschaftliche Unterricht in einem Pflichtgegenstand zusammengefasst wird; in diesem Fall sind jene Teile des Pflichtgegenstandes, die in zwei Leistungsgruppen zu unterrichten sind, auszuweisen. Jeweils eine Leistungsgruppe hat die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse, die andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.?

3. (Grundsatzbestimmung) In § 48 Abs. 1 entfällt im Klammerausdruck die Wendung ?im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969?.

4. (Grundsatzbestimmung hinsichtlich Abs. 28 zweiter Satz) Dem § 131 wird folgender Abs. 28 angefügt:

?(28) (Grundsatzbestimmung hinsichtlich des zweiten Satzes) § 46 Abs. 1 und § 47 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft. § 48 Abs. 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.?

Artikel 2

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2012, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 30b wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Weiters sind Personen, die in einer vom Arbeitsmarktservice beauftragten (sonstigen) Maßnahme mit einer Mindestdauer von einem Jahr, in die ab Vollendung des 20. Lebensjahres eingetreten werden kann, mit dem Ziel der Ablegung der Lehrabschlussprüfung ausgebildet werden, hinsichtlich der Berufsschulpflicht den in einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 befindlichen Personen gleichgestellt, sofern die Ausbildungen in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 7 Z 1 in Form einer Liste bei der Lehrlingsstelle gemeldet werden. Die Meldung darf nur dann unterbleiben, wenn der daraus resultierende Besuch der Berufsschule zur Erreichung des Ausbildungszieles nicht zweckmäßig ist. Die Festlegung der Dauer der...

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