Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung geändert wird

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 6, 12, 18 und 19 des Bundesgesetzes über katholischtheologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/ 1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 227/1988, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Die Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung, BGBl. Nr. 86/1971, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 351/1988, wird wie folgt geändert:

  1.   In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Katholischtheologischen"  durch die Wortfolge „Katholisch-Theologischen" ersetzt.

  2.   § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO), BGBl. Nr. 510/ 1988, in der jeweils geltenden Fassung, die Voraussetzungen für die Inskription der fachtheologischen Studienrichtung bilden,, können, soweit § 7 Abs. 1 der Universitätsberechtigungsverordnung dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 2 AHStG) ersetzt werden."

  3.   § 3 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die fachtheologische Studienrichtung umfaßt im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 80 Wochenstunden. Davon entfallen auf Pflicht- und Wahlfächer 74 Wochenstunden. Lehrveranstaltungen aus Freifächern sind im Ausmaß von 6 Wochenstunden zu belegen."

  4.   § 3 Abs. 3 erster Satz lautet:

    „Die Pflicht- und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt umfassen mindestens:"

  5. § 3 Abs. 3 lit. e Z 3 lautet:

    „3. Einführung in die Liturgie................      3"

  6. § 3 Abs. 3 lit. e Z 9 lautet:

    „9. Spirituelle Theologie..........................      1"

    7 Die bisherige Z 9 in § 3 Abs. 3 lit. e erhält die Bezeichnung „Z 10"

  7. § 3 Abs. 4 bis 6 lautet:

    „(4) Als Freifächer können beliebige Lehrveranstaltungen gewählt werden. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

    (5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 15 erster Satz AHStG sind nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Proseminar und ein Seminar zu absolvieren.

    (6) Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der belegten Lehrveranstaltungen innerhalb von zwei Semestern nach deren Abhaltung Kolloquien abzulegen (§ 5 Abs. 2 lit. d AHStG)."

  8. § 3 Abs. 7 entfällt.

  9. § 4 lautet:

    „§ 4. (1) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen...

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