Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ? IESG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Voraussetzungen des Anspruches

§ 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer sowie ihre Hinterbliebenen (Anspruchsberechtigte)

für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche,

wenn über das Vermögen ihres Arbeitgebers

(ehemaligen Arbeitgebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird. Der Konkurseröffnung stehen gleich:

  1. die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,

  2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht,

  3. die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens.

    (2) Gesichert sind aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche (Abs. 3) aus dem Arbeitsverhältnis, und zwar:

  4. Entgeltansprüche, insbesondere auf laufendes Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

  5. Schadenersatzansprüche,

  6. sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber und 4. die notwendigen Kosten, die bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche entstehen.

    (3) Ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht nicht (ausgeschlossener Anspruch),

  7. wenn die Ansprüche nach § 1 Abs. 2 durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden;

  8. wenn es sich um einen Anspruch auf Abfertigung oder auf Ruhegenuß handelt, soweit er über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zustehenden Anspruch hinausgeht.

    (4) Sofern der gesicherte Anspruch angemeldet werden kann und ein Konkurs(Ausgleichs)verfahren eröffnet wurde, besteht der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet wird.

    (5) Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, haben keinen Anspruch auf Insolvenz-

    Ausfallgeld.

    § 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf Ansprüche von 1. Heimarbeitern,

  9. Personen, die gemäß § 3 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, gegen ihren Auftraggeber aus dem Beschäftigungsverhältnis und 3. arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß § 2

    Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl.

    Nr. 170/1946,

    sinngemäß Anwendung.

    Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes

    § 3. (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt dem Anspruchsberechtigten in inländischer Währung für alle gesicherten Ansprüche (§ 1 Abs. 2),

    die bis zum Ende des dritten Monates entstanden sind, der auf die Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1

    Z. 1 und 2) oder auf die Abweisung eines Antrages nach § 1 Abs. 1 Z. 3 folgt. Wird der Anschlußkonkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren nach § 56 Abs. 6 der Ausgleichsordnung,

    RGBl. Nr. 337/1914, eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden dritten Monates maßgebend.

    (2) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich Abs. 3, in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die gesetzlichen Abzüge,

    die von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt,

    so ist der Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. zur Zeit der Abweisung eines Antrages nach § 1 Abs. 1

    Z. 3 maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden,

    der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen von dem im zweiten Satz dieses Absatzes genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung gleichkommt.

    (3) Besteht bereits Anspruch auf Zahlung eines Ruhegenusses, so gebührt abweichend von der Regelung im Abs. 1 für Ansprüche ab dem im Abs. 2 zweiter Satz genannten Zeitpunkt unbeschadet weiterer Ansprüche als Insolvenz-Ausfallgeld eine einmalige Zahlung in der Höhe von zwölf Monatsbeträgen. Ansprüche nach Abs. 1

    bleiben davon unberührt.

    Vorschußzahlung

    § 4. In berücksichtigungswürdigen Fällen hat das Arbeitsamt dem Anspruchsberechtigten einen Vorschuß auf das Insolvenz-Ausfallgeld zu gewähren,

    wenn sich die Beschaffung der Beweismittel verzögert und mit der Zuerkennung eines Insolvenz-Ausfallgeldes gerechnet werden kann.

    Bei der Festsetzung der Höhe des Vorschusses ist auf die Höhe des zu erwartenden Insolvenz-

    Ausfallgeldes entsprechend Bedacht zu nehmen.

    Der Vorschuß ist auf das Insolvenz-Ausfallgeld anzurechnen.

    Zuständigkeit

    § 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes befindet, das einen Beschluß nach § 1 Abs. 1 gefaßt hat. Bestehen am Sitze des Gerichtes mehrere Arbeitsämter,

    so ist das nach der beruflichen Tätigkeit oder nach bestimmten personenbezogenen Merkmalen des Arbeitnehmers (ehemaligen Arbeitnehmers)

    fachlich in Betracht kommende Arbeitsamt zuständig. Für Hinterbliebene richtet sich die Zuständigkeit nach der des ehemaligen Arbeitnehmers.

    (2) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, so ist das Arbeitsamt am Sitze des Handelsgerichtes Wien zuständig.

    Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten analog.

    (3) Der Antrag auf...

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