Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste geändert
185. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste geändert
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Lehrberufsliste
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 191/2009 wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bäcker und bei den bezug habenden Verwandtschaftsregelungen der Ausdruck ?Bäcker? durch den Ausdruck ?Bäcker/in? ersetzt.
2. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf ?Bekleidungsgestaltung? samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Bekleidungsgestaltung | 3 bzw. 3,5 | Bekleidungsfertiger | 1. 2. | voll voll |
3. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bekleidungsfertiger wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bekleidungsgestaltung im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
4. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Modist, Kappenmacher, Hutmacher, Kürschner und Säckler (Lederbekleidungserzeuger) und die bezug habenden Regelungen für verwandte Lehrberufe treten mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
5. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf ?Elektrotechnik? samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Elektrotechnik | 3½ bzw. 4 | EDV-Systemtechnik | 1. | voll |
Elektromaschinentechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Elektronik - Angewandte Elektronik - Mikrotechnik | 1. 2. 1. 2. | voll voll voll voll | ||
Kälteanlagentechnik | 1. | voll | ||
Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik | 1. | voll | ||
Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation | 1. | voll | ||
Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik | 1. | voll | ||
Konstrukteur/Konstrukteurin - Elektroinstallationstechnik - Maschinenbautechnik - Metallbautechnik | 1. 2. 1. 1. | voll voll voll voll | ||
Luftfahrzeugtechnik | 1. | voll | ||
Maschinenbautechnik | 1. | voll | ||
Maschinenfertigungstechnik | 1. | voll | ||
Metalltechnik - Blechtechnik - Fahrzeugbautechnik - Metallbautechnik - Metallbearbeitungstechnik - Schmiedetechnik - Stahlbautechnik | 1. 1. 1. 1. 1. 1. | voll voll voll voll voll voll | ||
Mechatronik | 1. 2. | voll voll | ||
Produktionstechniker | 1. | voll | ||
Seilbahnfachmann/Seilbahn-fachfrau | 1. | voll |
6. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe EDV-Systemtechnik, Kälteanlagentechnik, Kommunikationstechniker - Schwerpunkt Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation, Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin - Schwerpunkt Metallbautechnik, Luftfahrzeugtechnik, Maschinenbau-technik, Maschinenfertigungstechnik, Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik, Metalltechnik - Stahlbautechnik, Produktionstechniker und...
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